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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
Themaunmittelbarer Zwang - gesetzliche Grundlage7 Beiträge
AutorMarc8o H8., Loiching / Bayern745230
Datum18.11.2012 21:09      MSG-Nr: [ 745230 ]5237 x gelesen

Hallo Jochen,

kann es dir leider nur für Bayern sagen:

Art. 25 BayFwG:
"1) Soweit Polizei nicht zur Verfügung steht, können Führungsdienstgrade der Feuerwehr oder von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade das Betreten der Schadensstelle und ihrer Umgebung verbieten oder Personen von dort verweisen und die Schadensstelle und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren, wenn sonst der Einsatz behindert würde.
2) Unmittelbarer Zwang durch körperliche Gewalt und deren Hilfsmittel darf entsprechend den Art. 58, 61 Abs. 1, 2 und 3, Art. 64 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Sätze 1 und 3 des Polizeiaufgabengesetzes angewendet werden."

Aber ich denke mal, dass es für BW eine ähnlich lautende Bestimmung gibt.

Mit kameradschaftlichem Gruß

Marco Heine

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 18.11.2012 20:05 Joch7en 7M., Aglasterhausen
 18.11.2012 21:09 Marc7o H7., Loiching
 18.11.2012 21:16 ., Baden-Baden
 19.11.2012 05:32 Chri7sto7ph 7M., Nienburg
 18.11.2012 21:20 Chri7sti7an 7W., Pentenried
 19.11.2012 08:52 Chri7sti7an 7W., Pentenried
 19.11.2012 19:32 Joch7en 7M., Aglasterhausen

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