Rubrik | vorbeug. Brandschutz |
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Thema | Geplante Zwangsräumung von Wochenendhäusern wg. Brandschutz | 39 Beiträge |
Autor | Marc8o S8., Niederneisen / | 745226 |
Datum | 18.11.2012 20:38 MSG-Nr: [ 745226 ] | 8399 x gelesen |
Hallo,
Landesbauordnung(en):
" Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass der Entstehung und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind ".
Dies stgeht in allen Landebauordnungen. Sinn der Baugenehmigung ist es u.a. diesen Punkt auf seine Erfüllung hin zu kontrollieren.
Vergleiche das mit der Anschnallpflicht. Da kann man (gott sei dank) nicht irgendwo unterschreiben, dass man auf den Sicherheitsgurt verzichtet, weil man sich der Geafht bewusst ist.
Es wäre also zu prüfen, ob die Rettung von Menschen möglich ist (wird durch die mangelhafte Straßenanbindung die Eintreffzeit überschritten? Ich gehe sogar noch weiter "Wird durch die mangelhafte Straßenanbindung nicht sogar auch die Sicherheit der Einsatzkräfte gefährdet, sprich gesicherte Wasserversorgung für AGT...
Desweiteren wä#re zu prüfen, ob wirksame Löscharbeiten möglich sind. Hier könnte man den Abstand der "Hütten" heranziehen. Gebäudeverlust kann man in Kauf nehmen.
Ergibt: Abriss nein, Wohnen (u.a. Übernachten) untersagen, Kompensation Rauchwarnmelder => schwierige Sache, dann könnte man damit bei allen Gebäuden bauliche Mängel beheben. Und genau deshalb gilt derzeit nur die qualifizierte Brandmeldeanlage als legale Kompensation => Denn sie alarmiert auch früher die Feuerwehr = da kann man beo der Eintreffzeit was dazugeben.
Grüße
Marco
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