Rubrik | Jugendfeuerwehr |
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Thema | Schwimmwesten bei der Jugendfeuerwehr? | 39 Beiträge |
Autor | Stef8an 8U., Bersenbrück / Niedersachsen | 744533 |
Datum | 12.11.2012 21:09 MSG-Nr: [ 744533 ] | 6311 x gelesen |
Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
Feuerwehr-Unfallkasse
Jugendfeuerwehr
Geschrieben von Udo B.Bei einem reinen Zeltlager ohne entsprechenden ausbildungstechnischen Hintergrund wird dieser Zusammenhang regelmäßig verneint -> keine versicherte Tätigkeit in Sinne des SGB VII -> kein Versicherungsschutz durch die Unfallkasse.
Die FUK Niedersachsen sieht das nach meinem Verständnis etwas anders: Infoblatt Zeltlager.
Unabhängig davon, bin ich der Meinung, dass auch Veranstaltungen bei denen der Spaßfaktor im Vordergrund steht (Kino, Ausflug ins Schwimmbad...) eindeutig eine versicherte Tätigkeit darstellen.
Voraussetzung: Die Tätigkeit muss
a) offiziell als Dienst angeordnet sein = check
b) vom Träger ausdrücklich gewollt sein = check
c) wesentlich dem Zweck der Feuerwehr dienen (tut sie meiner Meinung nach, sonst können wir JF gleich generell in Frage stellen).
Diese und ähnliche Aktivitäten dienen schließlich einer kindgerechten Heranführung an die Feuerwehr, stärken das Gemeinschafts- und Zusammengehörigkeitsgefühl und sorgen so dafür, dass die JFler dabei bleiben und schließlich auch in die Einsatzabteilung eintreten.
Gruß
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