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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Beurlaubung vom Feuerwehr-Dienst? [Sachsen] | 14 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 738481 | ||
Datum | 15.09.2012 09:25 MSG-Nr: [ 738481 ] | 4684 x gelesen | ||
hallo, Geschrieben von Alexander H. Nun stellt sich die Frage, wie er die Beurlaubung/Entlassung argumentiert. genau das ist der Knackpunkt. Wenn eine Beurlaubung in der örtlichen Feuerwehrsatzung nicht geregelt ist darf der Bürgermeister auch nicht beurlauben. Ihm bleibt da dann eigentlich neben einem erhobenen Zeigefinger nur noch der Rauswurf als Möglichkeit ein Vergehen bzw. ein Verhalten zu sanktionieren bzw. ein Problem zu lösen. Und da muss er, entsprechend den Regelungen in der Satzung den Dienstweg einhalten. Aber einfach so zu sagen "du bist bist bis zum x.x.xxxx beurlaubt" geht ohne entsprechende Regelung in der Satzung nicht. Zumindest interpretiere ich so die Rechtslage. MkG Jürgen Mayer Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de | ||||
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