Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Pflicht zur Brandschutzbedarfsplanung in welchen Bundesländern? | 17 Beiträge |
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 737451 |
Datum | 05.09.2012 11:39 MSG-Nr: [ 737451 ] | 3719 x gelesen |
Infos: | 05.09.12 Empfehlung des Sachsischen Staatsministeriums des Innern zum Brandschutzbedarfsplan
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hallo,
Geschrieben von Pascal D.ist den aber so eine "Empfehlung" rechtlich bindend ?
schau mal:
Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung des Sachsischen Staatsministeriums des Innern uber die Feuerwehren und die Bandverhutungsschau im Freistaat Sachsen (Sachsische Feuerwehrverordnung -SachsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SachsGVBl. S. 291) stellt die ortliche Brandschutzbehorde zur Ermittlung der erforderlichen Ausrustung der offentlichen Feuerwehr einen Brandschutzbedarfsplan auf.
Bei der Aufstellung sollen insbesondere
1. Einwohnerzahl und Flache der Gemeinde,
2. die Art und Nutzung der Gebaude,
3. die Art der Betriebe und Anlagen mit erhohtem Brandrisiko,
4. die Schwerpunkte fur die technische Hilfeleistung, auch unter Berucksichtigung von moglichen Einsatzen mit gefahrlichen Stoffen und Gutern,
5. die geographische Lage und Besonderheiten der Gemeinde,
6. die Loschwasserversorgung,
7. die Alarmierung der Feuerwehr sowie
8. die Erreichbarkeit des Einsatzortes beachtet werden.
Um dabei im Freistaat Sachsen eine einheitliche Herangehensweise zu erreichen, gibt das Sachsische Staatsministerium des Innern die nachfolgende Empfehlung zum Brandschutzbedarfsplan als Handlungsanleitung fur die Gemeinden zur Erstellung eigener Brandschutzbedarfsplane. Die Gliederungstiefe ist dabei von den Gegebenheiten in der Gemeinde abhangig.
Quelle: Empfehlung des Sachsischen Staatsministeriums des Innern zum Brandschutzbedarfsplan
Ich interpretiere das so daß die Erstellung eines Brandschutzbedarfplanes vorgeschrieben, die Art und Umfang empfohlen ist.
Man kann davon abweichen muss aber schauen das der Plan auch dem empfohlenen Niveau entspricht.
Falls mal was schief geht und es sich herausstellt das der Brandschutzbedarfsplan mit ursächlich ist muss man bei Abweichungen von der Empfehlung nachweisen das die andere Ausführung gleichwertig ist. Wenn man sich an die Empfehlungen hält hat man da weniger Probleme.
MkG Jürgen Mayer
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