1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
Hallo,
geschrieben von Eric M.:
Diese Lücke wird teilweise durch das Beamtengesetz wieder geschlossen.
Hier Beispielsweise aus dem Hessisches Beamtengesetz (die anderen Beamtengesetze nahezu identisch) [...]
Das steht so bzw. so ähnlich in jedem Arbeitsvertrag bzw. den anhängigen Arbeitsrichtlinien. Vor allem in Bezug auf §86 - einfach so wegbleiben ist natürlich nicht, auch nicht im Angestelltenverhältnis o.ä.
Im Niedersächsischen Brandschutzgesetz:
§ 7 - Unvereinbarkeit [...]
Die Dienstpflicht beim Dienstherren (Stadt bzw. BF) geht bei den Beamten somit vor.
1. Wo steht das da? Da ist von "Feuerwehren", "anderen Organisationen" und dem "Vorrang der Feuerwehr" zu lesen. Der üblichen Lesart nach waren mit den "anderen Organisationen und Einrichtungen" zum Beispiel das Rote Kreuz, THW etc. gemeint, im Falle einer Doppelmitgliedschaft. Feuerwehr ist hingegen Feuerwehr, BF wird hier nicht gegen FF abgegrenzt. Dass der Gesetzgeber dem Dienst in der BF vorrang einräumte ließe sich allenfalls aus §7 Abs. 2 ableiten, demnach ein Mitglied einer BF keine Führungsüpostionen in der FF ab Ortsbrandmeister aufwärts übernehmen durfte.
2. Du / Ihr bezieht euch auf ein inzwischen überholtes Gesetz: Das novellierte "Niedersächsische Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr" vom 18.07.2012 ist am 26.07.2012 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Nds. GVBl.) Nr. 16/2012, S. 269 ff. verkündet worden und am 27.07.2012 in Kraft getreten. Der § (7) "Unvereinbarkeit" ist ersatzlos entfallen.
3. Insgesamt ist das hier diskutierte ein sehr theoretisches Problem. Kommts mal hart auf hart wird wohl auch bei der BF keiner was sagen. Muß ich zum Dienst, kann ich eben nicht mehr kurz zuvor zum FF-Einsatz fahren. Und / oder, explizite gesetzliche Regelungen hin oder her: Hab ich bei der BF Dienst, kann ich wohl kaum zu FF-Einsätzen weg? Ergibt sich schlicht aus der Sache, auch wenn im Gesetz rein buchstabengetreu was anderes steht (§12 (4): Angehörige der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, an Einsätzen zur Brandbekämplung und Hilfeleistung [...] teilzunehmen.) - geht nun mal nicht.
Gruß
Daniel
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