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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Unwissenheit schützt vor Strafe???? | 18 Beiträge | ||
Autor | Volk8er 8L., Erlangen / Bayern | 731858 | ||
Datum | 25.07.2012 17:00 MSG-Nr: [ 731858 ] | 7760 x gelesen | ||
Grundsätzlich ist der Kdt. zuständig für folgende Pflichten: Organisationspflicht => Organisation der Ausbildung in der Feuerwehr - dazugehört auch das Thema Alkohol und Alarm Auswahlpflicht => der Kdt. darf nur die Leute für den Einsatz auswählen die geeignet sind (also "trocken" sind) Kontrollpflicht => der Kdt. ist verpflichtet auch zu kontrollieren ob sein Verbot von Alkohol bei Alarm eingehalten wird. Damit ist auch schon klar, was mit Wiederholungstätern passiert. Wird ein Wiederholungstäter eingesetzt/toleriert hat der Kdt. seine Auswahlpflichten verletzt, da er ungeeignetes Personal gewählt/zugelassen hat. Kommt es zu einem Unfall und eienr Unfalluntersuchung und er kann anchweise die o.g. Pflichten erfüllt zu haben ist der Kdt. "aus dem Schneider" - wenn nein ahat er u.U. ein Problem vor Gericht. der Kdt. hat Kenntniss vom Alkohol, der Kdt will deswegen nicht aktiv werden, der Kdt. denkt es wird schon gutgehen => der Jurist nennt das dann bewußte Fahrlässigkeit. ..natürlich gebe ich hier nur meine ganz persönliche Meinung kund... | ||||
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