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Rubrik | Berufsfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Hauptamtlicher Kreisbrandinspektor als Schwerbehinderter? | 8 Beiträge | ||
Autor | Andr8eas8 H.8, Ditzingen / Baden-Württemberg | 728638 | ||
Datum | 21.06.2012 22:09 MSG-Nr: [ 728638 ] | 4598 x gelesen | ||
Geschrieben von Florian F. Meine Frage: Schließt sich das in Summe, mit den zuvor genannten Anforderungen nicht aus? ...nicht ganz. Natürlich denkt man bei jemand mit "Tauglichkeit nach G 26.3" an einen kerngesunden Menschen. Aber man kann zum Beispiel nach einer durchgemachten (=kurativ behandelten!) Tumorerkrankung die Ansprüche der G 26.3 erfüllen und dennoch laut Definition "schwerbehindert" (z.B. Op von Darm, Prostata, Blase...) sein. Daher: formal korrekt. Andreas | ||||
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