Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Kostenpflicht bei PKW-Bränden | 19 Beiträge |
Autor | Ralf8 H.8, Drebkau / Brandenburg | 723541 |
Datum | 03.05.2012 22:28 MSG-Nr: [ 723541 ] | 3622 x gelesen |
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg
Hallo Mario,
In Brandenburg steht im BbgBKG § 45 Kostenersatz(1) Zum Ersatz der durch Einsätze entstandenen Kosten ist dem Aufgabenträger gegenüber verpflichtet, wer
2. ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist, oder wer in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung verantwortlich ist,
Die Formulierung stand so auch schon im Vorgängergesetz und wird bei uns schon lange so angewandt. Mir sind damit auch keine gravierenden Probleme bekannt. Und wir verschicken die Rechnungen bundesweit.
Kommt besonders gut wenn die Sachbearbeiter die Rechnung an sich selber adressieren müssen. ;)
Gruß Ralf
Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. Joseph Joubert
Eine Statistik ist für Beamte das Selbe,
wie für einen Betrunkenen die Straßenlaterne:
Sie dient ihm zum Festhalten, nicht zur Erleuchtung...
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| 03.05.2012 19:18 |
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Mari7o R7., Regis-Breitingen |
| 03.05.2012 19:25 |
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Flor7ian7 F.7, Kempten (Allgäu) |
| 03.05.2012 19:25 |
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., Dortmund | |