Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Versicherungsschutz nach 'Mithören' | 44 Beiträge |
Autor | Albe8rt 8K., Wuppertal / Mirskofen / NRW / Bayern | 722619 |
Datum | 24.04.2012 09:50 MSG-Nr: [ 722619 ] | 10008 x gelesen |
1. Behältergerät
2. Berufsgenossenschaft
Hallo zusammen,
eine durchaus interessante Frage.
Zuerst ist hier zu klären, ob es sich um einen Wegeunfall / Arbeitsunfall im Sinne der BG handelt.
Das wäre der Punkt, wo meiner Ansicht nach die Versicherung einhaken könnte. Das macht sie aber auch nur, wenn sie von irgendwoher vorher erfahren hat, dass Kamerad XY nicht kommen durfte/sollte.
Wenn man solche Unterschiede bei der Alarmierung macht und dann darauf pocht, dass auch wirklich nur die alarmierten Kollegen kommen, wie ist das dann, wenn zB ein Kamerad aktuell frei hat und an der Wache einen Unterricht vorbereitet?
Darf der dann nicht mit? Er könnte sich ja auch auf dem Weg zur Fahrzeughalle den Fuß verletzen...
Nachdenkliche Grüße,
Albert
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| 24.04.2012 08:47 |
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., Essen | |