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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Versicherungsschutz nach 'Mithören' | 44 Beiträge | ||
Autor | Manf8red8 R.8, Essen / Nordrhein-Westfalen | 722616 | ||
Datum | 24.04.2012 09:43 MSG-Nr: [ 722616 ] | 10497 x gelesen | ||
Die folgende Tätigkeit, also der Kleineinsatz, ist klar eine versicherte Tätigkeit ... aber ... das "Mithören am Funkwecker" ist ja seitens Telekommunikationsgesetz doch verboten und Kollege Huber wurde dahingehend nicht direkt alarmiert, weil er ja die Schleife 002 nicht besitzt. Ist er jetzt dennoch versichert? | ||||
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