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gesunder Menschenverstand
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaLöschwasserversorgung16 Beiträge
AutorThom8as 8W., Glauchau / Sachsen718915
Datum25.03.2012 09:08      MSG-Nr: [ 718915 ]6994 x gelesen

Guten Morgen,

die erste Frage, dsicht stellt, ist, wie der Brandschutz nachgewiesen wurde bzw. wird. D.h. werden die bauordnungsrechtlichen Schutzziele nach NBauO oder nach IndBauRL nachgewiesen? Davon hängt die "Beurteilungsgrundlage", was die vorzuhaltende Menge angeht, ab.

Bei NBauO wird i. d. R. auf das DVGW W 405 zurück gegriffen.

Bei der IndBauRL sind bei Brandabschnitts- bzw. Brandbekämpfungsabschnittsfläche von bis zu 2.500 m² mindestens 96 m³/h und bei Brandabschnittsfläche von mehr als 4.000 m² mindestens 192 m³/h nachzuweisen, wobei Zwischenwerte linear interpoliert werden können.

Da es sich bei der Halle um ein Lager für Kartoffeln und landwirtschaftliche Geräte handelt, werden die "Bedingungen" zur Anwendung der IndBauRL erfüllt. Da sie kleiner 2.500 m² ist, sind 96 m³/h über zwei Stunden als "Grundschutz" erforderlich.

Hierbei können alle Löschwasserentnahmestellen im Umkreis von 300 m einbezogen werden, wobei sich die Erste im Umkreis von 100 m befinden sollte. Dabei können auf alle (Straßen-)Hydranten und natürlichen bzw. künstlichen Löschwasserentnahmestellen zurückgegriffen werden. Es dürfen auch verschiedene "Löschwasserentnahmestellen" kombiniert werden, um die erforderliche Menge zu gefährleistet. D. h. ein Teil kann z. B. aus dem Hydrant kommen und der Rest aus Brunnen / Teichen / öffentlichen Fließgewässern / Zisternen / etc.

Hierbei ist wiederum darauf zu achten, dass die geforderte Löschwassermenge zu jeder Tages- und Jahreszeit gewährleistst wird und die entsprechende Löschwasserentnahmestelle ebenso jederzeit sicher nutzbar und erreichbar ist.

Daher sollten die jeweiligen Entnahmestellen den einschlägigen DIN's entsprechen, da mit der Umsetzung der darin angeführten Forderungen die vorgenannten Punkte hinsichtlich der Nutzbarkeit gewährleistet sind.

Dennoch sollte auch hier der GMV nicht abgeschalten werden und gerade bei solchen Fällen wie bei euch der Kontakt zur örtlich zuständigen Brandschutzdienststelle gesucht werden. In Kooperation mit dieser lassen sich dann i. d. R. sinnvolle Lösungen finden. Mit dieser ist auch zu klären, ob die Beregnungsbrunnen als Löschwasserentnahmestelle geeignet sind oder ob es doch Löschwasserbrunnen nach DIN 14220 (klein / mittel / groß) sein sollen.


mit kameradschaftlichem Gruß

Thomas

P.S. Da es anscheinend notwendig ist - das ist alles meine eigene Meinung und nicht die irgend eines Anderen ...

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