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Rubrik | Jux + Tollerei | zurück | ||
Thema | Online Petition, die Nächste! ...psst! Ein 'Kunde' möchte schlafen! | 48 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 712546 | ||
Datum | 30.01.2012 21:45 MSG-Nr: [ 712546 ] | 15430 x gelesen | ||
Mahlzeit. Geschrieben von Udo B. Der Unterschied zwischen § 35 Abs. 1 StVO und § 38 Abs. 1 StVO ist dir bekannt und bewusst? Die Verbindung der beiden ist dir bekannt? Geschrieben von Udo B. § 35 Abs. 1 StVO befreit "die Polizei" bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Vorschriften der StVO, wenn dies geboten und erforderlich ist; Die StVO-VwV fordert, dass die Inanspruchname von Sonderrechten wenn möglich und zulässig durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn anzuzeigen ist. Ganz so einfach ist es also nicht mit der Trennung von beidem, jedenfalls nicht für Behörden! Gruß, Henning | ||||
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