Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Dienstgrad stv. Gruppenführer | 46 Beiträge |
Autor | Ludg8er 8F., Melle / Niedersachsen | 712451 |
Datum | 29.01.2012 23:05 MSG-Nr: [ 712451 ] | 11169 x gelesen |
Infos: | 29.01.12 FwVO Nds. Anlage 2
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Feuerwehr-Verordnung
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Niedersachsen
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Niedersächsisches Brandschutzgesetz
Ich möchte durch das Hinterfragen, was wirklich vorgegeben ist, verdeutlichen, dass die aktuelle FwVO durchaus Möglichkeiten eröffnet und nicht so starr ist, wie es ab und an (aus anderen Bundesländern) dargestellt wird. Interessant ist hierzu m. E. auch die Erläuterung, die bei der Anhörung der FwVO vom MI beigefügt wurde. Daraus könnte z.B. zumindest interpretiert werden, dass das MI hier seinerzeit schon eine größere Flexibilisierung erreichen wollte.
Ich kann zu diesem Thema der Sichtweise von Cristian F. grundsätzlich einiges abgewinnen. Aber die Nds. FwVO ist jetzt so neu, die wird wohl erst einmal so bleiben. Jetzt steht ja erst einmal die Novelle des NBrandSchG an.
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