Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
zurück
|
Thema | Dienstgrad stv. Gruppenführer | 46 Beiträge |
Autor | Dani8el 8R., Peine / Niedersachsen | 712445 |
Datum | 29.01.2012 22:44 MSG-Nr: [ 712445 ] | 11112 x gelesen |
Infos: | 29.01.12 FwVO Nds. Anlage 2
|
Feuerwehr-Verordnung
THW: Gruppenführer oder Geschäftsführer
FW: Gruppenführer
Innenminister
Hallo,
geschrieben von Ludger F.:
Woher nimmst Du die Ergänzung "maximale"? §3 (2) 4 spricht doch im Gegensatz dazu explizit nur von einer Mindestreserve.
FwVO §3 (2) 4:
(2) 1 Die personelle Mindeststärke einer Ortsfeuerwehr umfasst [...]
4. eine Personalreserve von mindestens 100 vom Hundert, bezogen auf die zu besetzenden Funktionen.
Ja, und jetzt? Mindestens doppelte Besetzung der Funktionen, mehr steht da nicht, der Rest richtet sich in erster Linie nach der Anlage 2.
Oder meinst Du vielleicht doppelt besetzte Stellvertreter Funktionen, im Sinne von "Mindest Personalreserve"? Das kann man natürlich machen, ging in Einzelfällen aber auch schon vorher. Wenn Du jetzt allerdings auf die Idee kommst, alle GF als Stellverterter-Stellvertreter (-Stellvertreter) einzusetzen und zum LM zu machen, könnte Dir das IM vermutlich erklären, daß das so nun auch wieder nicht gedacht war (ist es m.E. auch nicht). Wenn es überhaupt jemanden interessiert. Und wenn man beispielsweise nur gerne jemanden zum LM o.ä. befördern möchte, ging das auch schon früher eigentlich Problemlos - mit jeder Änderung der Wehrgliederung, jedenfalls auf dem Papier... (da muß(te) man nur mal so flexibel sein...)
Gruß
Daniel
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|