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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Haus- & Hofrecht im Einsatzfall | 15 Beiträge | ||
Autor | Denn8is 8E., Menden / NW | 712015 | ||
Datum | 25.01.2012 12:47 MSG-Nr: [ 712015 ] | 3285 x gelesen | ||
Geschrieben von Henning K. Für die Erkundung gelten die gleichen Betretungsrechte wie für die Gefahrenabwehr. Ob es eine Wohnung ist oder nicht spielt nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Rolle. Der Einsatzleiter muss auch nicht persönlich erkunden. (und der angehende Truppmann lernt genau das im Modul 1). Ich meinte ja den Fall wenn man von außen nicht sehen kann das da etwa vorliegt, man aber trotzdem nachschauen muss. Auch in diesem Fall sollte ja die Grundrechte nur soweit eingeschränkt werden wie nötig, also dass nicht gleich 20 Mann die Bude stürmen und alles kaputt kloppen. mit kameradschaftlichen Grüßen Das ist nur meine persönliche Meinung und nichts anderes! | ||||
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