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Landesbauordnung
Niedersachsen
Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
Themafür VBler interessant:26 Beiträge
AutorThom8as 8W., Glauchau / Sachsen711730
Datum23.01.2012 18:05      MSG-Nr: [ 711730 ]8623 x gelesen

N'Abend in die Runde :)

Geschrieben von Christian M.
Der Begriff Sonderbau bedeutet im Allgemeinen nur, dass sich das Gebäude aufgrund einer oder mehrer Eigenschaften in keine Gebäudeklasse vollständig einordnen lässt und somit Anforderungen an den Brandschutz z.T. nicht festgelegt sind, sondern Ingenieurmäßig ermittelt werden müssen.

NÖP - hier gibt es Einspruch ;)

Die Zuordnung eines Gebäudes zu einer Gebäudeklasse (GK) nach §2 Abs. 3 MBO* erfolgt unabhängig von der Einstufung als Sonderbau, d. h. jedes Gebäude, dass die Anforderungen nach §2 Abs. 2 MBO erfüllt, wird einer der 5 GK zugeordnet.


Nach erfolgter Zuordnung der GK wird auf Grund der baulichen Ausführung und Nutzung überprüft, ob einer oder mehrere "Sonderbautatbestände" nch §2 Abs. 4 MBO erfüllt werden. Ist dies der Fall, wird das einer der 5 GK zugeordneten Gebäude den baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung (Sonderbauten) zugeordnet.


Ergibt sich der Fakt, dass das Gebäude auch als Sonderbau eingestuft werden kann, erfolgt die Prüfung, ob es eine entsprechende Sonderbauvorschrift (i. d.R. eine VO oder RL) gibt oder eben nicht.


Liegt der Fall vor, dass es eine Sonderbauvorschrift gibt, ist zu prüfen, ob die Anwendungstatbestände erfüllt werden. Werden Sie erfüllt, ist die Sonderbauvorschrift anzuwenden. Werden in dieser Vorschrift zu bestimmten Bereichen keine Ausführungen getroffen, gelten die an die Gebäudeklasse gekoppelten Anforderungen der MBO. Hieraus ergibt sich, das es sich um einen geregelten Sonderbau handelt, für den ein auf das Objekt zugeschnittenes Brandschutzkonzept unter Anwendung der MBO i. V. m. der zutreffenden Sonderbauvorschrift erstellt wird.


Gibt es keine Sonderbauverordnung oder sind die Anwednungstatbestände einer Sonderbauvorschrift nicht erfüllt, aber der Sonderbautatbestand wird erfüllt, liegt ein ungeregelter Sonderbau vor und einmal mehr ist der ingenieursmäßige Sachverstand gefragt, da ein individuelles, auf das Objekt zugeschnittenes Brandschutzkonzept zu erstellen ist.


Wird von dem zu betrachtenden Objekt keiner der Sonderbautatbestände erfüllt, handelt es sich um einen Regelbau der ersteinmal nach MBO zu betrachten ist. Aber auch hier gibt es nioch diverse weitere Möglichkeiten.



* MBO 2002 -> Basis für annähernd alle LBO (Ausnahmen sind u. a. RLP ->nur GK 1 bis 4 / NDS & BRB -> Geb. geringer bzw. nicht geringer Höhe)


mit kameradschaftlichem Gruß

Thomas

P.S. Da es anscheinend notwendig ist - das ist alles meine eigene Meinung und nicht die irgend eines Anderen ...

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