DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
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1. Europäische Norm
2. Englisch
Mein Auto würde zwar, da nur Standard-Erste-Hilfe-Material- Verbandkasten B nach DIN 13164, leidlich ergänzt um eine zusätzliche Rettungsdecke und 2 oder 3 Verbandpäckchen, in MANV-Ersthelferlagen gegenüber den privaten Rüst- und Rettungskramtransportern mit Nebennutzung als Auto, die andere Leute scheinbar haben, schnell klein beigeben müssen, aber es ist ja auch ein Kleinwagen. Trotzdem beschäftigt mich selbstverständlich als treuer und rechtskonformer Staatsbürger das Thema Ladungssicherung im Kofferraum ständig auf z.B. Aldi-Parkplätzen, habe ich doch die Pflicht nach § 22 StVO, meine Ladung so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen kann, selbstverständlich unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik.
Und so stehe ich regelmäßig auf Aldi-Parkplätzen, und während die eine Hand die VDI-Richtlinie 2700 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen hält, räumt die andere Hand Joghurtbecher, Gouda oder Bananen (Aufzählung nicht abschließend, Reihenfolge variabel) vom Einkaufswagen in den Kofferraum. Die Oma, die mir vorher mit dem Centstückezählen an der Kasse am meisten auf den Zeiger ging, wird freundlich gebeten mein Diktiergerät zu halten, womit ich währendessen die Gefährdungsbeurteilungen der einzelnen Warentransporte aufnehme, und dann gehts los. Eines nach dem anderen, alles gut gesichert, Minispanngurte um die Joghurtbecher, Festschrauben des Goudas, Sicherungsnetz um die Bananen.
Dabei wundere ich mich ständig, wieso Einkaufswagen nicht als Straßenfahrzeuge gelten (Ladungssicherung und Führerscheinpflicht würde ich auch da begrüßen!), wieso mich die Oma mit dem Diktiergerät so doof anschaut und wie sich diese ganzen Verbrecher eigentlich die Welt vorstellen, die ihre Einkäufe einfach so, ungesichert, maximal in Plastiktüten oder Weidenkörbchen sammeltransportiert, in ihre Kofferräume legen. Das geht doch nicht. Stellt euch vor, es kracht, und jemand übersteht den direkten Aufprall unversehrt, wird aber dann von einem Stück Gouda halb erschlagen. Dann bleibt wohl nur die Hoffnung, dass jemand vorbeikommt, der in seinem Kofferraum nicht nur Bananen, Joghurt und Käsewurfgeschosse hat, sondern Teilbeladungen der DIN 14530-11 und DIN EN 1789 Typ C.
Aus der Betriebsanleitung meines 2010 neu gekauften Toasters:
"Dieses Gerät ist nicht für den Betrieb unter Wasser geeignet!"
Bei der Fusszeile müsst ihr den Beitrag nicht ganz so ernst nehmen...
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