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Vorbeugender Brandschutz
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RubrikEinsatz zurück
ThemaWeihnachten bei der Vestischen in Bottrop....10 Beiträge
AutorThom8as 8W., Glauchau / Sachsen707828
Datum26.12.2011 14:47      MSG-Nr: [ 707828 ]4389 x gelesen

Hallo in die Runde :)

Geschrieben von Ralf H.
... Für Leute die sich auch mit VB beschäftigen wäre die Auswertung schon mal interessant. ...

Da hast Du wahr :)


Interessant bei jeglicher weiterer Betrachtung ist der Zeitpunkt der Errichtung sowie die zu diesem Zeitpunkt gültigen Vorschriften.


Häufig stehen solche Komplexe länger in der Gegend herum als ich alt bin und da waren die Vorschriften (BauO / SonderbauVO bzw. -RL / etc) zwar auch schon mehr oder weniger ausgeprägt vorhanden, jedoch stellten sich da die Schutzziele u. U. ein wenig anders dar als in der heutigen Zeit.

Weiterhin gibt es sehr viele ältere Objekte, für die es überhaupt kein Brandschutzkonzept o. ä. gibt. Sehr oft findet man lediglich ein paar wenige Punkte in der jeweiligen Baugenehmigung bzw. einige Grüneinträge der Behörde in der Genehmigungsplanung. Es gibt aber auch genügend Objekte, für die es überhaupt keine Brandschutzplanung sondern nur eine Baugenehmigung gibt.

Wurde das Objekt seinerzeit so, wie es da stand für diese Nutzung geplant und seither die Nutzung nicht wirklich verändert, größere bauliche Maßnahmen vorgenommen oder auf den Bestandschutz verzichtet, kommt der Bestandsschutz [1] zu tragen. Hier hat man i. d. R. keine Handhabe, solange keine konkrete Gefahr [2] feststellt wird.

Greift der Bestandsschutz, wird keine Änderung an der genehmigten Nutzung vorgenommen und liegt keine konkrete Gefahr vor, sind rein formell zur brandschutztechnischen Beurteilung wiederum die zum Zeitpunkt der Errichtung gültigen Vorschriften heranzuziehen, womit wir wieder beim Beginn meines Textes wären ;)



Weiterhin gibt es im VB meines Wissens schon immer das Phänomen der "Erleichterungen" bei bestimmten Bauweisen. Dies ist ins Besondere in den Vorschiften für diverse bauliche Anlagen besonderer Art und / oder Nutzung zu finden (IndBauRL / VStättVO / VkVO / GarVO / etc.).

Hierbei ergeben sich i. d. R. diverse Erleichterungen im Bezug der Feuerwiderstandsdauern der tragenden und aussteifenden sowie raumabschließenden Bauteile und der Rettungsweglängen sowie an die maximale Größe der zulässigen Brandabschnittsfläche aber auch erhöhe Anforderungen an den anlagentechnischen Brandschutz sowie die Rauchableitung gegenüber der BauO.

Großer Nachteil ist i. d. R. der Fakt, dass den tollen Erleichterungen (z. B. F0-Konstruktionen / x-tausen m² große BA / keine lästigen Nutzungstrennwände mit teuren Schottungen / etc.), welche in der Nutzung sowie bei der Errichtung positiv angesehen werden, häufig der Totalverlust beim Schadensereignis gegenüber steht. Dies wird jedoch häufig gekonnt verdrängt und dann ist das Geschrei groß.



Betrachten wir die hier abgebrannte Halle mal ein klein wenig näher ...

Ausgehend von den Bildern in den Medien handelt es sich hier augenscheinlich um eine freistehende, geschlossene, oberirdische und ebenerdige Großgarage (Objekt rundrum frei auf dem Gelände, die Außenwände verschlossen, oberirdisch -> OK FFB augenscheinlich größergleich 0,00 m, Nutzfläche >> 1.000 m²).

Entsprechend den jeweiligen GarVO gibt es für erdgeschossige Bauten häufig Erleichterungen was die Feuerwiderstandsdauer bzw. die Brennbarkeit von Baustoffen / Bauprodukten angeht. Auch die Brandabschnittsgrößen sind i. d. R. sehr groß.


Ein weiterer Fakt bei dieser Art von Garagen ist häufig, dass auf weiterführende Anforderungen im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes (Lüftung / RWA / Sprinklerung / etc.) gern verzichtet wird, da auf Grund der Anordnung der Stellplätze (häufig hat jeder Stellplatz senen eigenes Ausfahrtstor) sowie des Nutzerklientels (i. d. R. MA der Firma, d. h. nur ortskundige Personen) keine wirkliche Vergleichbarkeit mit einer öffentlichen Großgarage (Tiefgarage bzw. Parkhaus o. ä. an einem Einkaufszentrum) besteht.

Hierüber kann man sich sicherlich streiten, jedoch gibt es sicherlich die ein oder andere Möglichkeit auf ein gewisses Maß an anlagentechnischen Brandschutz zu verzichten, sofern der Bauherr bereit ist das Mehr an Risiko zu tragen u n d dennoch die bauordnungsrechtlichen Schutzziele [3] erfüllt werden.


Alles in allem kann es also gut möglich sein, dass es entweder

-> gar keine Aussagen zum Brandschutz

-> diverse Eintragungen in Genehmigungsplänen und der Baugenehmigung durch die Behörde oder aber

-> ein vollwertiges Brandschutzkonzept gibt,

wobei bei allen drei "Planungen" der Totalverlust des Objektes inkl. dem, was darin untergebracht ist, von vorn herein so vorgesehen war. Und in diesem Fall kann niemandem ein Vorwurf gemacht werden. Klingt im ersten Monent zwar komisch, ist aber so :)

Was bis dato überhaupt nicht angeführt wurde, sind diverse Forderungen der Sachversicherer. Diese können höhere Anforderungen stellen, die über das bauordnungsrechtliche Maß hinaus gehen. Häufig findet sich dass dann in den entsprechenden Beitragssummen wieder (keine Forderungen umgesetzt = hoher Beitrag / Forderungen umgesetzt = niedrigerer Beitrag). Aber dies ist wieder ein anderes Blatt.


So nun aber genug "Basics" zum VB. Wer mehr wissen will, kann gerne die BauO seinen Bundeslandes sowie die zugehörige Garagenverordnung ergooglen und darin stöbern ;)


Abschließend stimme ich Ralf hierbei

Das Brandschutzkonzept hätte ich gern mal gesehen. Alles Andere wird leider wieder in Kaffeesatzleserei enden.

zu.



[1] hier gibt es drei Varianten, um Bestandsschutz zu haben
-> der Bau ist formel & materiell legal = Baugenehmigung vorhanden und der fertige Bau stimmt mit dieser überein

-> formel legal & materiell illegal = Baugenehmigung vorhanden und der fertige Bau stimmt mit dieser nicht vollständig überein

-> materiel legal & formel illegal = Baugenehmigung nicht vorhanden, das Objekt wurde jedoch nach den zum Zeitpunkt der Errichtung gültigen Vorschriften errichtet



[2] konkrete gefahr liegt vor, wenn:
-> bei einem Schadensereignis im konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung von Leben und Gesundheit gegeben ist.



[3] die bauordnungsrechtlichen Schutzziele stellen sich wie folgt dar:
-> Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.


mit kameradschaftlichem Gruß

Thomas

P.S. Da es anscheinend notwendig ist - das ist alles meine eigene Meinung und nicht die irgend eines Anderen ...

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