Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Bei Umzug zwangsweise Austritt aus der Wehr? | 23 Beiträge |
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 705455 |
Datum | 05.12.2011 22:02 MSG-Nr: [ 705455 ] | 7116 x gelesen |
Feuerwehrgesetz
Feuerwehrgesetz
Feuerwehrmann
Geschrieben von Michael W.§ 13 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes
(2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag vom Bürgermeister aus dem Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung zu entlassen, wenn
er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt oder (...)
Das ist nur der eine Teil der Medaille.
Das gilt für Dich auf Antrag. Genauso kann aber in diesem Fall auch die Gemeinde von sich aus die Entlassung durchführen. Siese §13 Abs. 2 S. 2 FwG Ba-Wü.
Ich halte aber nicht viel von "Ab-Und-Zu-Feuerwehrmännern", die ab und zu mal da sind, nicht regelmäßig an den Ausbildungsdiensten teilnehmen, aber dann Einsätze mitfahren wollen. Dafür ist unsere Aufgabe deutlich zu anspruchsvoll. Neben dem Antrag auf Entlassung aus dem Einsatzdienst wäre noch die Möglichkeit des §14 Abs. 3 FwG Ba-Wü gegeben.
"(3) Aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr auf Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorübergehend von seinen Dienstpflichten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 befreit werden."
Das ist in der Tat eine neue Regelung die kaum jemand kennt. Hier wäre dann eine klare Linie. Du nimmst nicht an Übungen und Einsätzen Teil, bleibst aber dennoch in der Wehr. Und wenn Du wieder zurück ziehst kannst Du einfach wieder den Status ändern lassen. Das spart das Entlassungs- und Aufnahmeverfahren.
m.E. ist alles andere unfair gegenüber den FM, die regelmäßig da sind, sich fortbilden,... Was sollen die von einem Ab-Und-Zu-Feuerwerhamann halten?
Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!
Christian Fischer
Wernau
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