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Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
Wehrführer
Kreisbrandinspektor
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Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaFreiwillige Feuerwehr findet evtl. keinen Wehrführer mehr, was nun?12 Beiträge
AutorChri8sti8an 8K., Kelkheim / Hessen701752
Datum09.11.2011 11:35      MSG-Nr: [ 701752 ]7983 x gelesen

Hallo,

Geschrieben von Hans W.Was kann man jetzt tun?
Gesetze und Verordnungen lesen, z.B.

HBKG § 12 Leitung der Gemeindefeuerwehr
(2) Die Gemeindebrandinspektorin oder der Gemeindebrandinspektor wird von den aktiven
Feuerwehrangehörigen der Gemeinde, die Wehrführerin oder der Wehrführer wird von den aktiven
Feuerwehrangehörigen der Orts- oder Stadtteilfeuerwehr nach Maßgabe der jeweiligen
Satzung gewählt. Gewählt werden kann nur, wer persönlich geeignet ist, die erforderlichen
Fachkenntnisse besitzt und der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Die Aufsichtsbehörde
kann Ausnahmeregelungen im Einzelfall hinsichtlich der erforderlichen Fachkenntnisse
zulassen.
(3) Kommt binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle eine Wahl nach Abs. 2 Satz 1 nicht
zustande oder kann die Stelle aus sonstigen Gründen nicht besetzt werden, so hat der Gemeindevorstand
im Benehmen mit der Kreisbrandinspektorin oder dem Kreisbrandinspektor
unverzüglich eine Gemeindebrandinspektorin oder einen Gemeindebrandinspektor oder eine
Wehrführerin oder einen Wehrführer zu bestellen.

FwOVO § 7 Ernennungs- und Bestellungsvoraussetzungen für Feuerwehrführungskräfte
(1) Zur Stadtbrandinspektorin oder zum Stadtbrandinspektor, zur Gemeindebrandinspektorin oder zum Gemeindebrandinspektor sowie zur Wehrführerin oder zum Wehrführer darf nur gewählt oder bestellt werden, wer die von dem für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständigen Ministerium bestimmte Ausbildung abgeschlossen hat. Gleiches gilt für die jeweilige Vertretungsperson.

Die erforderliche Ausbildung ergibt sich aus dem Dienstgraderlass (Ziffer 10), für WeFü also Gruppenführerlehrgang, Lehrgang Leiter einer Feuerwehr*, Atemschutzgeräteträgerlehrgang*, Lehrgang Technische Hilfeleistung - VU*, GABC-Einsatz*. Bei den mit * gekennzeichnet Lehrgängen sind Ausnahmen zulässig.

Also braucht ihr mindestens jemand mit Gruppenführerlehrgang und für die fehlenden Lehrgänge eine Ausnahmeregelung vom KBI, ansonsten muss die Gemeinde einen WeFü bestellen, ggfs. aus einem anderen Ortsteil.

Geschrieben von Hans W.Achso, der Stellv. Wefü ist auch schon komisarisch eingesetzt.
Wie das? Das HBKG sieht die Bestellung eines Funktionsträgers nur für GBI/StBI und Wehrführer vor. Wenn die Gemeinde trotzdem jemanden bestellt haben sollte, müsste der auch die Anforderungen an den WeFü genügen, die Voraussetzungen für den Stellvertreter sind ja die gleichen...

MkG,


Christian Kopp
"Man fasst sich an den Kopf und greift ins Leere..." (unbekannt)
"Ich habe eiserne Prinzipien. Wenn sie Ihnen nicht gefallen, habe ich auch noch andere." (Groucho Marx)

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 08.11.2011 19:41 Pete7r L7., Trochtelfingen
 08.11.2011 19:53 ., Bad Hersfeld
 08.11.2011 21:21 Pete7r L7., Trochtelfingen
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