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DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
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Landesfeuerwehrverband
Vorbeugender Brandschutz
RubrikTaktik zurück
ThemaÜberdruckbelüftung und Rauch- und WärmeAbzügen (RWA)26 Beiträge
AutorFran8z-P8ete8r L8., Hilpoltstein / Franken (Bayern)696670
Datum20.09.2011 23:43      MSG-Nr: [ 696670 ]12602 x gelesen

Hallo,
grundsätzlich wäre erst einmal zu klären, um was es sich bei den vom TO angedachten Öffnungen um NRA (feuerwehrumgangssprachlich auch als RWA bezeichnet) handelt. Um Öffnungen zur Rauchableitung, die einfach nur aufgrund der Tatsache, dass es bereits die entsprechenden Bauprodukte auf dem Markt gibt, mit den Komponenten einer NRA ausgeführt wurden? Dann ist im Regelfall keine definierte Zuluft erforderlich, die darf die Feuerwdehr schaffen wie sie kustig ist. Das ist nämlich deren Aufgabe. Oder hat/haben die NRA/RWG baurechtlich gestellte Anforderungen zu erfüllen, nämlich z.B. die Sicherstellung einer raucharmen Schicht von 2,50m gemäß Abschnitt 5.6.2 IndBauRL. Dabei kann festgelegt werden, ob NRA nach DIN 18232-2 genutzt wird (--> gefinierte Zuluft!) oder ob man den rechnerischen Nachweis der raucharmen Schicht von 2,50m über der höchsten für die Brandbekämpfung erforderlichen Ebene anderweitig führt, z.B. durch eine Simulation. Dann kann man die Feuerwehr in realistischer Zeit "einblenden" und dann entscheiden, ob die Zuluft "unverzüglich" auch durch die öffentliche Feuerwehr sichergestellt werden kann.

Wählt man den Nachweis DIN 18232-2, dann ist folgendes Problem hinreichend bekannt:

Geschrieben von Tim BlankDie Zuluftöffnungen ... oder von der Feuerwehr jederzeit zerstörungsfrei zu öffnen sind (wird vom Betreiber z.B. bei Hallentoren gerne übersehen). =>DIN 18232-2
Lieber Kollege, lies Dir die DIN 18232-2, Abschnitt 5.5 Zuluftöffnungen noch einmal aufmerksam durch und dann senke demutsvoll Dein Haupt ob der unglücklichen Unterstützung eines leider weit verbreiteten Feuerwehr- und Brandschutzkonzepterstellermärchens.
Und dabei hat alles so gut angefangen. Mit Geschrieben von Tim BlankDie Zuluftöffnungen werden meist in Form von Hallentoren, Fensteröffnungen, Zuluftöffnungen wie Klappen, Jalousien etc. sichergestellt, die entweder mit der RWA selbsttätig öffnen hast Du den richtigen Fall beschrieben, der eigentlich zur Sicherstellung der raucharmen Schicht führt. Dann aber hast Du wohl etwas wesentliches übersehen: Die DIN 18232-2, Abschnitt 5.5 Zuluftöffnungen sagt nämlich Folgendes:
Geschrieben von DIN 18232-2 Absch. 5.5 Die Zuluftflächen müssen unverzüglich (z. B. automatisch, durch Werkfeuerwehr, durch betriebliche oder organisatorische Vorkehrungen) nach Auslösung der NRA geöffnet werden können.
Werkfeuerwehr. Ich wiederhole es nochmal: Werkfeuerwehr! Ich gehe davon aus, dass der Unterschied zwischen Werkfeuerwehr und anderen Feuerwehren bekannt ist.
Wenn es gewollt wäre, dass Korbinian Schlaucherl oder Susi Spritzenhäubchen von der Feuerwehr Hintertupfing nach 10 Minuten Hilfsfrist, 5 Minuten Erkundung, 5 Minuten Entscheidungsfindung und weiteren vielzähligen Minuten Überzeugungsarbeit bei führenden Belüftungsgegnern endlich mal "die Klappe aufmachen", dann würde die DIN 18232-2 in Abschnitt 5.5 wohl nicht Werkfeuerwehr (vor)schreiben, oder??? Die "Öffnungs-"zeit einer FF kann nicht mehr als unverzüglich angesehen werden.

Es ist zuweilen ein Graus, wie wenig Ahnung teilweise Feuerwehrs hat von den ihr baurechtlich zur Verfügung gestellten Mitteln zur Rauchableitung. Manche Feuerwehren bestätigen, dass sie (nach intensiver Belämmerung durch einen Brandschutzkonzeptersteller, der die DIN 18232-2 auch nicht genau gelesen hat) auf die automatische Zuluft verzichten, weil sie könnten das ja schon selbst machen. Manche treibens sogar soweit, dass sie bei Anlagen, bemessen nach DIN 18232-2, bei der Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren explizit fordern, dass die Zuluftöffnungen nach eigenem Gusto geöffnet werden dürfen. Wenn die Feuerwehren dann rechnerisch nachweisen, dass die raucharme Schicht nach wie vor sichergestellt wird, gerne. Ansonsten würde ich, wenn ich als Betreiber von dieser Forderung Kenntnis hätte, der Feuerwehr Schäden begründet durch die Nicht-Sicherstellung einer raucharme Schicht zuschreiben und versuchen, entsprechenden Schadenersatz einzuklagen.

Dass es im Wissen über die Wirkung der Überdruckbelüftung in Verbindung mit Rauchableitungsöffnungen Defizite gibt, musste ich im folgenden, kurz beschriebenen Fall feststellen. Brand in einer Produktions- und Lagerhalle, starke Rauchentwicklung, Ausbreitung des Brandrauchs über die gesamte Hallenfläche (ein Rauchabschnitt) Rauchableitungsöffnungen im Dach bei Eintreffen der Feuerwehr großteils offen, begrenzte Zuluftöffnungen. Auf die Anmerkung, dass eine frühzeitige Überdruckbelüftung einen wesentlichen Rauchabzug und somit auch einen Wärmeabzug bewirkt hätte, was sich in Verbindung mit der Rauchkühlung durch Frischluft wohl eher positiv auf die Pyrolyse der Brandlast in den vom (Entstehungs-)Brand nicht betroffenen Teil ausgewirkt hätte, bekam ich die Antwort: Durch die Belüftung hätte man das Feuer durch die Halle in die noch nicht brennenden Bereiche geblasen und die Brandausbreitung eher beschleunigt.
[Ironie an] Da hat eine (sehr gute) Fortbildung zur (Übderdruck-)Belüftung ca. 1,5 Jahre vorher ja echt was bewirkt. [Ironie aus]

Es besteht noch Hoffnung!
Grüßla,
FP


Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, bei denen ich beruflich oder ehrenamtlich tätig bin.

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 20.09.2011 13:21 Lars7 T.7, Oerel
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