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Rubrik | Ausbildung | zurück | ||
Thema | Mindestausbildung FF | 61 Beiträge | ||
Autor | Marc8o I8., Mülheim-Kärlich / Rheinland-Pfalz | 696098 | ||
Datum | 14.09.2011 15:05 MSG-Nr: [ 696098 ] | 13110 x gelesen | ||
Hallo Sebastian! Der herangezogene Vergleich und das Bemühen von § 27 LBKG RLP hinkt und ist nicht sachdienlich. § 27 LBKG RLP ist eine Regelung des siebenten Abschnitts des Landesgesetzes und regelt somit systematisch die Pflichten der Bevölkerung und die daraus resultierenden Entschädigungen. In diesem Abschnitt finden sich neben der von dir erwähnten Norm noch Regelungen zur Gefahrenmeldungspflicht und zur Duldungspflicht des Grundstücksbesitzers. § 27 regelt demgemäß eine Hilfeleistungspflicht für den Fall, dass die vorangestellt getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen um adäquat Hilfe leiten zu können. Mithin eine Sonder-(Fall)Vorschrift. Für die Angehörigen der Gemeindefeuerwehren, also den Standard-Feuerwehrmann RLP, gelten hier aber insbesondere die Normen des zweiten Abschnitts des Landesgesetzes, wobei hier §§ 10,13 LBKG RLP für Freiwillige Feuerwehren einschlägig sind. Demnach werden die Grundvoraussetzungen zur Aufnahme in den Dienst mit Erreichen des 16. Lebensjahres und dem Nachweis über die körperliche und geistige Eignung erfüllt. Die Aufnahme erfolgt durch förmliche Verpflichtung des Bürgermeisters, zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben (§ 13 Abs. 3 LBKG). Ordnungsgemäß erscheint die Erfüllung der übertragenen Aufgaben dann, wenn die grundsätzlichen Aufgaben erfüllt werden können. Die Ausbildung der Feuerwehrangehörigen in RLP richtet sich dann weiter nach der FwVO RLP, die im dritten Abschnitt unter § 9 Allgemeines, Ausbildungsinhalte, Anerkennung folgende Regelung trifft: (1) Die Ausbildung besteht aus 1. der Truppausbildung, 2. der technischen Ausbildung und 3. der Führungsausbildung. Die numerische Listung macht eine Stufung der Ausbildung deutlich, wobei die Truppausbildung die Grundstufe darstellt. Hierzu regelt § 10 Ausbildung zum Truppmann dann folgendermaßen: (1) Ziel der Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildungslehrgang) ist die Befähigung zur Übernahme von grundlegenden Tätigkeiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz in Truppmannfunktion unter Anleitung. Weiter heißt es dort: (2) Ziel der Truppmannausbildung Teil 2 ist die selbstständige Wahrnehmung der Truppmannfunktion im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz sowie die Vermittlung Standort bezogener Kenntnisse. Mithin sind im Sinn dieser Verordnung Feuerwehrleute erst dann zu eigenständigem Handeln befähigt, wenn sie beide Stufen der TM-Ausbildung durchlaufen haben. Teilnahme am und Abschluss des 1. Teils der TM-Ausbildung dienen im Sinne der Verordnung nur zur Arbeit unter Anleitung. So, jetzt aber auch genug mit §§. Mal im Ernst: Wenn ich an der Einsatzstelle nicht genügend Kräfte habe, um Leib, Leben und Gesundheit von gefährdeten Personen zu schützen, kann ich mich im äußersten Notfall auf § 27 LBKG RLP berufen und hoffen, dass dem Herangezogenen nichts passiert. Der ist dann aber kein Feuerwehrmann, sondern immer noch eine Zivilperson. Das muss man halt abwägen und rechtfertigen. Wer als "richtiger" Feuerwehrmann/-frau tätig werden will, unterliegt nunmal auch den landesrechtlichen Vorschriften zum Feuerwehrdienst. Wir sollten uns doch hier auch über den Regelfall unterhalten und nicht über die 0,5-2% der Einsätze, die als Ausnahme zur Regel zu sehen sind. VG Marco | ||||
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