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Rubrik | Jugendfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Jugendliche unter 16 bei Einsätzen | 95 Beiträge | ||
Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 695558 | ||
Datum | 08.09.2011 20:25 MSG-Nr: [ 695558 ] | 22756 x gelesen | ||
Guten Abend Der "Leitfaden für die Jugendarbeit der feuerwehren Bayerns -Jugendwartmappe JW" schreibt im Kap. JW 2.26 zur Thematik -Stand 2/02-: "Einsatz von Feuerwehranwärtern bei Bränden und Technischen Hilfeleistungen [...] Zu den Folgen eines falschen Einsatzes von Feuerwehranwärtern hat der Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband folgende Ausführungen gemacht: Werden Jugendliche verbotswidrig im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes im Gefahrenbereich eingesetzt und kommen sie dabei zu schaden, so tritt der Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband in jedem Falle gemäß den Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Sozialgesetzbuch), voll mit seinen Leistungen ein. Der Einsatzleiter muß jedoch in einem solchen Fall damit rechnen, in Regress genommen zu werden, da ein Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften, wie er hier vorliegen würde, im allgemeinen Tatbestand, "vorsätzlich oder groß fahrlässig" -wie im Sozialgesetzbuch für die Haftung des Unternehmers vorausgesetzt- erfüllt. Die privatrechtliche Haftung bleibt unberührt." In wie weit dies noch gültig ist ?! Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | ||||
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