Rubrik | Jugendfeuerwehr |
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Thema | Schwimmwesten bei der Jugendfeuerwehr? | 39 Beiträge |
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 694125 |
Datum | 27.08.2011 14:32 MSG-Nr: [ 694125 ] | 7692 x gelesen |
Natürlich sind auch Tätigkeiten wie Wanderungen etc. versichert, sofern die Voraussetzungen für einen Versicherungsfall gegeben sind. Ich habe auch nichts Gegenteiliges behauptet.
Ich versuch es mal genauer zu erklären (analog zu BSG 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R).
Versichert sind Tätigkeiten, die den Interessen des Unternehmens (Feuerwehr) zu dienen bestimmt sind. Es ist unerheblich, ob sie tatsächlich einen objektiven Nutzen bringen.
Das trifft für die üblichen feuerwehrtypischen Tätigkeiten und für die üblichen jugendfeuerwehrtypischen Tätigkeiten zu: Einsätze, Übungen, Dienstsport, Ausbildungen, ...
Eigenwirtschaftliche Tätigkeiten des Versicherten dienen der privaten Sphäre und unterliegen auch dann nicht dem Versicherungsschutz, wenn sie während der Dienstzeit und/oder mit Billigung des Unternehmers/Vorgesetzten ausgeführt werden. Dies sind zum Beispiel der Toilettengang, das Essen und Trinken, das Rauchen oder auch der Besuch des Bäckerladens oder der Tankstelle.
Eine gemischte Tätigkeit liegt vor, wenn eine Verrichtung nicht trennbar sowohl unversicherten privaten als auch versicherten Zwecken dient. Lässt sich eine Verrichtung in zwei Teile zerlegen, von denen einer versicherten und einer privaten Zwecken dient, liegt keine gemischte Tätigkeit vor. Versicherungsschutz bei einer gemischten Tätigkeit besteht, wenn sie dem Unternehmen zwar nicht überwiegend, aber doch wesentlich zu dienen bestimmt ist. Entscheidendes Abgrenzungskriterium hierfür ist, ob die Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre.
Und genau da liegt der Knackpunkt bei den Zeltlagern. Steht bei einem Zeltlager der Spaß im Vordergrund, überwiegt der private Zweck - auch dann, wenn das Zeltlager von der Jugendfeuerwehr veranstaltet wird. Das Zeltlager muss also überwiegend feuerwehrtypischen Zwecken dienen, damit Versicherungsschutz besteht.
siehe auch Unfallkasse Sachsen ....
Ich hab genau diese Fragen letztes Jahr intensiver klären müssen (Ausflug der Jugendgruppe an einen Baggersee mit Spieltätigkeiten zur Verbesserung des Gemeinschaftsgefühls und der Teamfähigkeit), Betreuer tritt dabei in Glasscherbe).
Kein Versicherungsfall, da bei dieser Veranstaltung der private Charakter (Baden im Baggersee) im Vordergrund stand - leider hatten die Jungs genau dies im Aktivitätenplan angegeben, nicht den Rest ...
Beste Grüße
Udo Burkhard
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schau mal rein:
www.KatS-Handbuch.de
www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de
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