Rubrik | Einsatz |
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Thema | Die Verursacher des Feuers ließen Ihren Unmut am Einsatzleiter aus ... | 18 Beiträge |
Autor | Marc8o D8., Korntal-Münchingen / Baden-Württemberg | 693508 |
Datum | 21.08.2011 15:45 MSG-Nr: [ 693508 ] | 8454 x gelesen |
Infos: | 20.08.11 Düsseldorf: Aktenvernichtung in Badewanne
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Strafgesetzbuch
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Geschrieben von Sebastian WeißGeschrieben von Thomas Klee
Sicher kommt auch noch eine Anzeige der Polizei wegen Brandstiftung.
Sicher nicht. Für § 305 StGB mangelt es an der Fremdheit der Sache (hier der Akten), und für § 306 StGB mangelt es an dem Inbrandsetzen des Wohngebäudes, da ich mal annehme, dass die Badewanne nicht aktiv am Verbrennungsprozess teilgenommen haben wird.
Selbst der §306f StGB (Herbeiführen einer Brandgefahr) greift hier nicht.
Lt. Landesimmissionsschutzgesetz NRW sind zwar derartige Verbrennungen im Freien verboten, von der eigenen Wohnung steht dort jedoch nichts.
Da es hier nicht zu einem Schaden, sondern lediglich zu einer Belästigung gekommen ist, scheint hier tatsächlich keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorzuliegen. Auf betreffende Wohnungsinhaber kann also nur über den Vermieter oder durch eine Unterlassungsklage durch die Nachbarn eingewirkt werden.
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