Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Trennung Polizei/ Feuerwehr, war: Beste Feuerwehr Niedersachsens ;-) | 46 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 691896 |
Datum | 09.08.2011 15:52 MSG-Nr: [ 691896 ] | 6960 x gelesen |
Infos: | 09.08.11 Verschwiegenheitspflicht auf wikipedia.org
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Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Strafprozessordnung
Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Verkehrsunfall
Strafprozessordnung
Rettungsdienst
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Rettungstransportwagen
(Altfahrzeuge nach DIN 75080, heute nach DIN EN 1789 Typ C)
Umfangreiche medizinische Ausstattung.
Zum Transport von Notfallpatienten vorgesehen gemäß RettG NW.
Rettungsdienst
Moin
Ich versuche mich mal an der Abgrenzung...
Geschrieben von Daniel Gehlen-RD hat einen im RTW eingesperrt der den Koffer mit den "feinen Sachen" klauen wollte. Da gibt es kein Behandlungsverhältnis, da hat man einen gewöhnlichen Dieb nach § 127 StPO vorläufig festgenommen (eher -gesetzt), bis die Polizei eintrifft.
Selbst wenn der nette Mitmensch sich zunächst wegen irgendwas hat behandeln lassen, um in den RTW zu dem Koffer zu kommen, besteht zwischen der Behandlung und dem versuchten Diebstahl erstmal kein Zusammenhang. Sollte er sich aber z.B. wegen eines Drogenintoxes habe behandeln lassen und dann den Koffer abziehen wollen, so kann der gute Mann zwar festgesetzt und die Polizei hinzugezogen werden - der Umstand, dass er high ist, gehört den Beamten dann aber im Grunde nicht mitgeteilt (weil diese Info aus dem Behandlungsverhältnis stammt). Das sollen und können die auch selbst ermitteln.
Geschrieben von Daniel Gehlen-RD kommt ohne Pol. zu einem VU und der offensichtliche Unfallverursacher steht unter Drogen und Alk und hat eine Schwangere auf dem Gewissen. Sofern der Unfallverursacher nicht behandelt wird, ist das ein Außenstehender, der eine Straftat begangen hat. Also Polizei hinzuziehen und Beobachtungen schildern. Falls die übrigen Voraussetzungen vorliegen kann auch da § 127 StPO in Betracht kommen.
Falls der Verursacher gleichzeitig Patient ist: Eine Rückmeldung "VU mit Todesfolge" ruft ohnehin die Polizei auf den Plan - der RD ist aber nicht dafür zuständig, die Täterermittlungen zu führen oder Ursachenforschung zu betreiben. Gegenüber der Polizei gibt man als RD dann an, einen Beteiligten im RTW zu haben, und den Rest des Jobs machen die.
Wenn die wissen wollen, ob der Stoff intus hat, kann (nur bei Gefahr im Verzug, ansonsten erst nach Rücksprache mit Ermittlungsrichter oder Staatsanwaltschaft) an Ort und Stelle eine Blutentnahme angeordnet und z.B. durch den Notarzt durchgeführt werden. Ist aber wegen der Vermischung "guter Notarzt" und "böse Polizei" recht unglücklich. Eine Blutentnahme kurz darauf im Krankenhaus dürfte auch noch rechtzeitig erfolgen, bis dahin hat dann auch der Richter sein okay gegeben, und "die Guten" sind aus der polizeilichen Nummer raus.
Geschrieben von Daniel Gehlen-RD kommt ohne Pol. zur einem missbrauchten Kleinkind. Schwierig. Das besondere Verhältnis mit Schweigepflicht entsteht erstmal gegenüber dem Patienten, also dem Kleinkind. Der Umstand der Misshandlung wird aber im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit und vermutlich in einer Wohnung (die ja nochmals besonderen grundgesetzlichen Schutz genießt) bekannt. Dennoch würde ich persönlich aus der Schwere der Straftat und der anzunehmenden Wiederholungsgefahr das Hinzuziehen der Polizei für moralisch unumgänglich und auch rechtmäßig erachten. Die kann und muss dann selbst ermitteln. Auch was die Verletzungen des Kindes angeht ist nicht der RD ihr Ansprechpartner (der vor Ort ohnehin keine abschließende Diagnose stellen kann) sondern der behandelnde Arzt im Krankenhaus.
In der Regel sollten aber die Fälle einfacher und somit eindeutiger sein - was aus dem Behandlungsverhältnis entspringt, geht auch die Polizei erstmal nichts an (für relevante Dinge haben die ohnehin eigene Rechtsgrundlagen und Möglichkeiten, das zu ermitteln) und alles übrige an tatsächlichen Beobachtungen etc. kann imho recht bedenkenlos der Polizei mitgeteilt werden.
Gruß,
Sebastian
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Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)
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| 08.08.2011 18:10 |
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Chri7sti7an 7F., Wernau Beste Feuerwehr Niedersachsens ;-) |
| 08.08.2011 18:23 |
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Sven7 K.7, Hamburg |
| 08.08.2011 18:47 |
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., Bad Hersfeld |
| 08.08.2011 18:53 |
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Adol7f H7., Rosenheim |
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Chri7sti7an 7S., Wasserburg/Bodensee |
| 08.08.2011 22:00 |
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Thor7ben7 G.7, Leese <-> OS |
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., Haan / Rhld |
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., Mönchengladbach |
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Diet7mar7 R.7, Essen |
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., Bad Hersfeld |
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Lars7 W.7, Osnabrück |
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., Bad Hersfeld |
| 09.08.2011 14:49 |
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Diet7mar7 R.7, Essen |
| 09.08.2011 14:56 |
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Lars7 W.7, Osnabrück |
| 09.08.2011 15:10 |
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Dani7el 7G., Überherrn |
| 09.08.2011 15:32 |
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Lars7 W.7, Osnabrück |
| 09.08.2011 15:52 |
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Seba7sti7an 7W., Linden |
| 09.08.2011 17:10 |
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., Frankfurt | |