Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Wie muss eine Sondersignalanlage aussehen? | 7 Beiträge |
Autor | Marc8 W.8, Schönewalde / Brandenburg | 691171 |
Datum | 04.08.2011 18:20 MSG-Nr: [ 691171 ] | 2898 x gelesen |
Strassenverkehrzulassungsordnung
Strassenverkehrzulassungsordnung
Hallo,
Geschrieben von Henning KochSowohl die Kennleuchten als auch das Einsatzhorn sind nach §22a StVZO bauartgenehmigungspflichtig.
Die genaueren technischen Anforderungen werden in den Technischen Anforderungen zur Fahrzeugteileverordnung geregelt. Für die Kennleuchten ist auch eine Teilegenehmigung nach internationalen Vorschriften (EG oder ECE) möglich (und heute üblich).
Für die Ausrüstung der Fahrzeuge mit blauen Kennleuchten gilt §52(3) StVZO, für das Einsatzhorn §55(3) StVZO.
Damit das aber nicht zu einfach wird, gibt es noch verschiedene Merkblätter oder Auslegungen, die auch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein können. Neben den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften sind ggf. auch "Feuerwehr-Vorschriften" zu beachten, z.B. wenn bei der Beschaffung von Fahrzeugen DIN-Normen einzuhalten sind o.ä.
Weiterhin sind verschiedene (übliche) Anbringungsarten und Ausführungsarten von Kennleuchten erstmal rechtlich überhaupt nicht zulässig, sondern nur über Ausnahmegenehmigungen oder "Duldungen" umsetzbar. Damit wird es dann aber endgültig ortsspezifisch, um nicht zu sagen fast beliebig.
Abschliessend bleibt noch zu erwähnen, dass nicht vorgeschriebene und nicht für zulässig erklärte lichttechnische Einrichtungen nicht angebracht werden dürfen (§49a StVZO), entsprechendes gilt für Einrichtungen für Schallzeichen (§55(4) StVZO).
Na das ist doch mal ne typisch deutsche Antwort .
Grüße
MW
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