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Rubrik | Feuerwehrtechnik | zurück | ||
Thema | Bundeskartellamt verhängt Millionenstrafe an 3 Hersteller | 384 Beiträge | ||
Autor | Sven8 T.8, Hamburg / Hamburg | 690519 | ||
Datum | 29.07.2011 20:17 MSG-Nr: [ 690519 ] | 562901 x gelesen | ||
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Moin, die Passagen fand ich auch interessant. Allerdings wirft der Artikel für mich mehr Fragen auf, als er beantwortet und erzeugt beim Leser den (gewollten?) Eindruck, dass er da einen Beratungsbedarf hat. Die Frage der Eignungsprüfung ist in der Tat ganz lustig, da keiner so genau sagen kann, was man da machen soll. Der Hinweis auf die Vergabekammerentscheidung bringt auch nur soviel, als dass man nun weiß, man sollte viel Begründungsaufwand betreiben, warum man den Bietern glaubt. Quasi ein Wettbewerb um den Titel des besten Lügenbarons. Denn was will man verlangen? Eine Liste der Mitarbeiter, die damals daran beteiligt waren und nun aktuelle Mitarbeiterlisten? Kontrollbesuche wer da arbeitet? Oder den Nachweis, dass keine Führungskraft in den letzten drei Jahren in Zürich war? Richtig spannend wird es ja dann auch noch, wenn man dringend ein Fahrzeug beschaffen will und nur die ehemaligen Kartellanten anbieten? Strenggenommen müssten die ja alle mit der Insolvenz kämpfen, da in Deutschland ... was sag ich ... im EU-Binnenmarkt jedenfalls für sie kein (relevanter) Absatzmarkt mehr bestehen dürfte, da nur wenige Feuerwehrfahrzeuge von Privaten gekauft werden (WF mal ausgenommen). Hilfreicher wäre eine Aussage des Bundeslartellamtes: Die Firmen haben Maßnahmen getroffen, die haben wir geprüft und jetzt dürfen die auch wieder Aufträge bekommen. (Hilft natürlich denen immer noch nix, die jetzt ein Fahrzeug benötigen). Das mit der Strafbarkeit wegen Vermögensbetreuungspflicht halte ich schon für eine ziemlich starke Keule. Zwar wird das "Verjähren-lassen" einer Forderung durch einen Rechtsanwalt, der mit der Einziehung des Geldes beauftragt war als Untreue angesehen, ob das Unterlassen einer Klage bei der es sehr zweifelhaft ist, ob man einen Schaden insbesondere im Hinblick auf die Höhe ausreichend darlegen kann erscheint mir doch ein sehr weites Verständnis des Untreue-Tatbestandes zu sein. Allerdings ist die Untreue auch einer der kompliziertesten Straftatbestände, da müsste man sich erstmal einlesen, um da eine belastbare Aussage zu treffen zu können. Gruß Sven | ||||
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