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Basisstation (Digitalfunk)
Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
Thema VB bei mittelalterlichen (Wehr-) Türmen17 Beiträge
AutorThom8as 8W., Glauchau / Sachsen689811
Datum24.07.2011 11:32      MSG-Nr: [ 689811 ]5431 x gelesen

Hallo,

bei jeglicher, die Bauordnung tangierenden Maßnahme (Einstufung bauliche Anlage ja/nein? / Festlegung der Geäudeklasse / Zuordnung zu den Sonderbauten / etc.), greift der vorbeugende Brandschutz.

Ferner müssen Maßnahmen zur Sicherung der bauordnungsrechtlich definierten Schutzziele (vgl. Artikel 3 und 12 BayBO) getroffen werden. Diese besagen, dass bauliche Anlagen so anzuordnen, zu ändern und instand zu halten sind, dass:

- die öffentliche Sicherheit, insbesondere das Leben und die Gesundheit, nicht gefährdet werden,

- die Rettung von Menschen und Tieren ermöglicht wird,

- wirksame Löscharbeiten gewährleistet werden,

- der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird sowie

- die Lebensgrundlagen geschont werden.

Dies geschieht insbesondere unter Berücksichtigung:

- der Brennbarkeit der Baustoffe,

- der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile,

- der Dichtheit von Öffnungsabschlüssen und

- der Anordnung von ausreichend dimensionierten Flucht- und Rettungswegen.


Aus den vorgenannten Ausführungen ergibt sich, dass der Personenschutz, das heißt der Schutz von Leben und Gesundheit der sich im Gebäude befindlichen Menschen, das primäre Schutzziel ist.

Als nachrangiges Schutzziel ist der Objekt- und Sachwertschutz (hier sicherlich mehr als bei einem "Standartbau") zu betrachten.



Daher stellen sich bei der Bertrachtung grob gesagt diese Fragen:

- Ist die Sanierung genehmigungspflichtig oder werden nur geringfügige Maßnahmen (zumeist optischer Natur, wie neuer Anstrich) durchgeführt?

- Bei genehmigungspflichtiger Maßnahme (meist mit baulichen Veränderungen verbunden) -> Ist der Bestand in seiner Form genehmigungsfähig ist bzw. entspricht er in seiner Ausführung der zum Zeitpunkt der Errichtung gültigen Vorschriften? Kann demnach auf Bestandsschutz zurückgegriffen werden oder nicht?

- Ergibt sich aus der Nutzung eine konkrete Gefahr (stellt fürs "Protokoll" i d. R. die Genehmigungsbehörde fest, Fachplaner BS kann aber darauf hinweisen) für Leben und Gesundheit der Nutzer?

Eine konkrete Gefahr liegt i. d. R. immer dann vor, wenn die bauordnungsrechtlichen Flucht- und Rettungswege (vgl. Artikel 31ff. BayBO) nicht gewährleistet werden können, da in Folge dessen die allgemeinen Schutzziele (vgl. Artikel 12 BayBO) nicht erfüllt werden können.


Liegt also eine konkrete Gefahr vor, kann und wird die Genehmigungsbehörde Maßnahmen, die bis hin zur Nutzungsuntersagung führen, erlassen. Weiterhin kann bei Vorliegen einer konkreten Gefahr auch nicht mehr auf Bestandsschutz oder Denkmalschutz abgestellt werden. Es liegt ein dringender Handlungsbedarf vor.



Bezüglich des Denkmalschutzes lässt sich festhalten, dass dieser in der Gesamtplanung nicht ohne weiteres außen vor gelassen werden kann, jedoch der Brandschutz als solches höher wiegt. Hier gilt es also, eine saubere Lösung im beiderseitigen Interesse, bei der die Belange des Brandschutzes und des Denkmalschutzes ausreichend berücksichtigt werden und dennoch die Sicherheit der Nutzer gewährleistet wird, auszuarbeiten.



Hinsichtlich der Thematik der Gebäudeklassen ist festzuhalten, dass sich aus der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses im Mittel, in dem theoretisch Aufenthaltsräume möglich sind, sowie den maximalen Gebäudeabmessungen i. V. m. der Anzahl und der Größe der Nutzungseinheiten die Einstufung in eine Gebäudeklasse (vgl. Artikel 2 BayBO) ergibt. Dies ist jedoch so ziemlich das einzigste ist, von dem man n i c h t abweichen kann und darf.

Weiterhin ist festzuhalten, dass die Zuordnung zu den baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung (Sonderbauten) unabhängig von der Einstufung der Gebäudeklasse erfolgt (vgl. Artikel 2 BayBO).



Nochmals kurz zur Geschichte mit den Flucht- und Rettungswegen. Das Bauorndungsrecht basiert gewissermaßen auf dem Prinzip der Selbstrettung und kennt horizontale (notw. Flure / Laubengänge / Ausgänge ins Freie) sowie vertikale Flucht- und Rettungswege (Treppen / Treppenräume). Jedoch stellen die Flucht- und Rettungswege auch i m m e r die Angriffswege der Feuerwehr dar. Daher ist immer mindestens ein baulicher Rettungsweg vorzuhalten.

Die erforderlichen Flucht- und Rettungswege müssen daher nicht nur während der Zeit, in dem sich Nutzer einer baulichen Anlage selbst retten funktionstüchtig bleiben, sondern auch noch einen definierten Zeitraum darüber hinaus, so dass die anrückende Feuerwehr Rettungs- und Löscharbeiten vornehemen kann.

Flucht- und Rettungswege können i. d. R. wie folgt realisiert werden:

- zwei bauliche Flucht- und Rettungswege (Treppen in Treppenräumen / Außentreppen / direkte Ausgäng ins Freie / Flucht in benachbarte Brandabschnitte)

- ein baulicher Flucht- und Rettungswege (Treppen in Treppenräumen / Außentreppen) sowie anleiterbare Stellen (Fenster mit Mindestmaßen / Balkone / Notausstiege / etc.) unter Zuhilfenahme von Rettungsgerät der Feuerwehr (tragbare Leitern / Hubrettungsgerät)

- Ausbildung eines Treppenraums in den Feuer und Rauch nicht eindringen kann (sogenannter "Sicherheitstreppenraum"), dann ist ein zweiter Flucht- und Rettungsweg nicht erforderlich

Bei allen Maßnahmen muss immer beachtet werden, dass bei Abstellen eines Flucht- und Rettungsweges auf die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsmittel (vierteilige Steckleiter bzw. Drehleiter) verfügen muss u n d die anzuleiternden Stellen mit diesen Gerätschaften auch ereicht werden können müssen.



Abschließend ist festzualten, dass für solch ein Objekt die brandschutztechnische Einschätzung im Rahmen eines individuellen, objektbezogenen Brandschutzgutachtens durchzuführen ist, um eine sinnvolle und sichere Lösung unter Beachtung der bestehenden baulichen Substanz und der Wirtschaftlichkeit zu erarbeiten, , so dass das Ergebnis den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprecht bzw. keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.


mit kameradschaftlichem Gruß

Thomas

P.S. Da es anscheinend notwendig ist - das ist alles meine eigene Meinung und nicht die irgend eines Anderen ...

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 24.07.2011 11:32 Thom7as 7W., Glauchau
 24.07.2011 11:37 ., München
 24.07.2011 14:13 ., Worms-Pfeddersheim
 25.07.2011 01:14 Chri7sto7ph 7R., Berching
 25.07.2011 07:38 Thom7as 7W., Glauchau
 25.07.2011 09:08 Anto7n K7., Mühlhausen

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