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Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaArbeitsstättenverordnung und die angehängten ASR A Richtlinien9 Beiträge
AutorAdri8an 8R., Bergrheinfeld/Wuppertal / Bayern688921
Datum17.07.2011 22:24      MSG-Nr: [ 688921 ]4087 x gelesen

Hi,

wie schon korrekt dargelegt, gilt die ArbStättVO auch für die FF.

Wen das etwas weiter interessiert ein kurzer Auszug aus einer Arbeit von mir:

Für die Freiwillige Feuerwehr existiert zwar kein eigenes Rechtskonstrukt wie die Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei verbeamteten Feuerwehrangehörigen. Dennoch kann von einer gewissen Pflicht zur Fürsorge seitens des Leiters der Feuerwehr und der Führungskräfte (Vorgesetzte) für die körperliche Unversehrtheit und Sicherheit der Einsatzkräfte gesprochen werden:
Der Leiter der Feuerwehr und die Vorgesetzten sind dafür verantwortlich, dass die Feuerwehrangehörigen bei Ausbildung, Übung und Einsatz keinen vermeidbaren Gefahren ausgesetzt sind, und der Feuerwehrangehörige nur solchen Situationen ausgesetzt wird, in denen er sich auf Grund seiner Ausbildung, seiner körperlichen Fähigkeiten, seiner Ausrüstung und seiner Erfahrung sicher verhalten kann. [47]
Darüber hinaus gelten sowohl für verbeamtete als auch für hauptberuflich angestellte (z.B. bei Werkfeuerwehren) und freiwillige Feuerwehrangehörige im Grunde die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG); zumindest in Nordrhein-Westfalen gelten auch die durch §§ 18, 19 ArbSchG erlassenen Rechtsverordnungen durch Verordnung explizit für Beamte [52].

Zwar sind freiwillige Feuerwehrleute keine Beschäftigten im Sinne des ArbSchG, jedoch sind sie Versicherte i.S.v. § 2 Abs.1 Nr. 12 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Damit gelten für sie nach § 15 SGB VII die Unfallverhütungsvorschriften. In der Unfallverhütungsvorschrift GUV-V A1 Grundsätze der Prävention wiederum ist in § 2 geregelt, dass die vom Arbeitgeber zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu ergreifenden Maßnahmen sowohl in den Unfallverhütungsvorschriften als auch in den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften niedergeschrieben sind, wozu das ArbSchG und das dieses untersetzende Regelwerk gehört (z.B. Arbeitsstättenverordnung, PSA-Benutzerverordnung etc.) [53] [52].


mkG
Adrian Ridder

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"Die Grenze der Zurechnung ist erreicht, wenn sich der Rettungsversuch von vornherein als sinnlos oder mit
offensichtlich unverhältnismäßigen Wagnissen verbunden und damit als offensichtlich unvernünftig darstellt.
Dies ist der Fall, wenn die Risikofaktoren in einer objektivierten ex-ante-Betrachtung so gewichtig sind, dass
auch unter angemessener Berücksichtigung der psychischen Drucksituation der Rettungskräfte deutlich ist,
dass die (weitere) Durchführung der Rettungsaktion zu einem gänzlich unvertretbaren Risiko für Leib und
Leben der Retter führt." OLG Stuttgart zum Unfall Tübingen

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 17.07.2011 21:18 Mich7ael7 H.7, Mühlacker
 17.07.2011 21:45 ., Herten
 17.07.2011 21:57 Mich7ael7 H.7, Mühlacker
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 18.07.2011 07:35 Udo 7B., Aichhalden
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