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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaErreichbarkeit im Urlaub bzw. Freizeitausgleich3 Beiträge
AutorKlau8s S8., München / Bayern681114
Datum16.05.2011 17:16      MSG-Nr: [ 681114 ]1791 x gelesen

Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter:

§ 8 Widerruf und Verlegung
(1) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die der Beamtin oder dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.
(2) Wünscht die Beamtin oder der Beamte aus wichtigen Gründen den Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsche zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten dadurch nicht gefährdet wird.


Achtung: Das Licht am Ende des Tunnels kann auch ein entgegenkommender Zug sein.

„Alle angenehmen Dinge sind entweder unmoralisch, illegal oder machen dick.“ Alexander Woollcott

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 16.05.2011 17:01 Katr7in 7K., Bergisch Gladbach
 16.05.2011 17:16 ., München
 16.05.2011 17:27 ., München

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