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Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaFreihalten von Fluchtwegen - BauO LSA11 Beiträge
AutorJoha8nne8s M8., Marburg / Hessen676973
Datum12.04.2011 22:25      MSG-Nr: [ 676973 ]4349 x gelesen

Geschrieben von BGB § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.


In einem Kommentar habe ich gefunden, dass ein wichtiger Grund dann vorliegt, wenn eine Unzumudbarkeit der Einhaltung der Kündigungsfrist gegeben ist und dann wird immernoch eine Einzelfallabwägung angeordnet.
Der Vermieter kann dann z.B. aus wichtigem Grund fristlos Kündigen, wenn der Mieter seine Miete nicht zahlt [1], ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vorliegt, oder der Mieter die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem dritten überlässt [2].77

Ich denke mal, das ist in deinem Fall nicht gegeben.

[1] AG Dortmund WuM 2003, 389 f.
[2] AG Hamburg NZM 2003, 42.


MkG
Johannes

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 11.04.2011 22:36 Flor7ian7 H.7, Münnerstadt
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 12.04.2011 21:31 Jose7f M7., Dillingen / Saar
 12.04.2011 21:44 Flor7ian7 H.7, Münnerstadt
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 12.04.2011 21:56 Flor7ian7 H.7, Münnerstadt
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 12.04.2011 22:02 Flor7ian7 H.7, Münnerstadt
 12.04.2011 21:57 ., München
 12.04.2011 22:25 ., Marburg
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