Rubrik | Katastrophenschutz |
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Thema | Blaulicht für Amtsträger..., war: Aprilscherze 2011 | 61 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 675516 |
Datum | 03.04.2011 01:24 MSG-Nr: [ 675516 ] | 15837 x gelesen |
Strassenverkehrzulassungsordnung
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Hallo,
Geschrieben von Maik ZeugnerSehen ich nicht so. Die StVZO sagt nur aus, das für solche Fahrzeuge Blaulicht grundsätzlich zulässig ist.
§ 70 Abs. 4 regelt zwar im Satz 1 "Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist." Schränkt diesen Grundsatz aber im Satz 2 gerade für Blaulicht und Martinshorn ein Zitat "Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig."
Falsche Baustelle, der 70er regelt die Sonderrechte.
Die (reguläre) Ausrüstung mit SoSi regelt §52:
(3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
(...)
2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,
(i.V.m. §55 für das Einsatzhorn)
KatS-Fahrzeuge dürfen also ganz regulär mit SoSi ausgerüstet werden, fraglich bleibt also die Einstufung des HVB-Dienstfahrzeuges als KatS-Fahrzeug.
Gruß,
Henning
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| 01.04.2011 16:54 |
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Maik7 Z.7, Naumburg Aprilscherze 2011 | |