Rubrik | Katastrophenschutz |
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Thema | Blaulicht für Amtsträger..., war: Aprilscherze 2011 | 61 Beiträge |
Autor | Maik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt | 675500 |
Datum | 02.04.2011 19:37 MSG-Nr: [ 675500 ] | 15759 x gelesen |
Strassenverkehrzulassungsordnung
Geschrieben von Manuel Schmidt Dann braucht man dazu auch keine Ausnahmegenehmigung oder sonstwas. Das Auto halt halt Blaulicht als "Fahrzeug des Katastrophenschutzes".
Sehen ich nicht so. Die StVZO sagt nur aus, das für solche Fahrzeuge Blaulicht grundsätzlich zulässig ist.
§ 70 Abs. 4 regelt zwar im Satz 1 "Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist." Schränkt diesen Grundsatz aber im Satz 2 gerade für Blaulicht und Martinshorn ein Zitat "Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig."
Das heißt auch wenn ich dieses Fahrzeug als KatSchutzfahrzeug ansehe
(obwohl es darüber auch Meinungsverschiedenheiten gibt, weil es fast ausschließlich als Dienstwagen der Oberbürgermeisterin für Verwaltungsangelegenheiten benutzt wird)
dann muss es trotzdem genehmigt werden bzw. eingetragen werden.
Und das ist der springende Punkt aus meiner Sicht.
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| 01.04.2011 16:54 |
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Maik7 Z.7, Naumburg Aprilscherze 2011 | |