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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Hartz IV: Keine Abstriche bei Aufwandsentschädigung | 97 Beiträge | ||
Autor | Maik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt | 674405 | ||
Datum | 26.03.2011 20:51 MSG-Nr: [ 674405 ] | 38087 x gelesen | ||
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Das Problem ist, das manche Feuerwehren das mit der Aufwandsentschädigung etwas übertreiben. Davon mal abgesehen ist dies kein Verdienst der Deutschen Feuerwehrverbandes. Das war ohnehin vorher schon als zweckbestimmte Einnahme anrechnungsfrei. Es ist zwar schön, dass sich der DFV dafür eingesetzt hat, aber an der Lage hätte sich dadurch sicher nichts verändert. Selbst bei einer Gesetzesänderung wäre die entsprechende Norm beim Bundesverfassungsgericht hinten runter gefallen (genau wie die Kilometerpauschale, die nicht mehr abgesetzt werden durfte). Sinn und Zweck einer Pauschale ist, dass die Kosten pauschal abgegolten werden, um den Verwaltungsaufwand zu minimieren. Ob Kamerad X dieses mal das Auto oder das Fahrrad genommen hat ist uninterressant. Ob er seiner Frau über Handy bescheid geben musste, das er sie nicht abholen kann oder nicht ist auch uninterressant. Der Verwaltungsaufwand soll minimiert werden. Daher die Pauschale. Geschrieben von Henning Koch Wenn die "Aufwandsentschädigung" ein pauschalierter Auslagenersatz ist Alles andere wäre Rechtswidrig. Eine Aufwandsentschädigung kann nur pauschal geleistet werden(das es teilw. anders gehandhabt wird, ist mir klar). Eine Stundenweise Entlohnung wäre mE. je nach Höhe steuerpflichtig. Da hier nicht der Aufwand, sondern die Zeit "bezahlt" wird. | ||||
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