Rubrik | Feuerwehrtechnik |
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Thema | Bundeskartellamt verhängt Millionenstrafe an 3 Hersteller | 384 Beiträge |
Autor | Axel8 P.8, Limburg a.d. Lahn / Hessen | 670188 |
Datum | 03.03.2011 19:15 MSG-Nr: [ 670188 ] | 568667 x gelesen |
Infos: | 13.05.13 Feuerwehrbeschaffungskartell: Kommunale Spitzenverbände und Unternehmen vereinbaren außergerichtliche Schadensregulierung 26.04.12 Ziegler: Zeit der Ausgrenzung vorbei 07.03.12 Iveco Magirus Brandschutztechnik weist die Feststellungen des Bundeskartellamtes im Löschfahrzeug-Verfahren entschieden zurück 07.03.12 Millionenbußgeld gegen Iveco-Magirus - Pressemitteilung des Bundeskartellamts 18.08.11 gezielte Bestechung bei kommunalen Mitarbeitern wird geprüft, (Artikel in der MOZ) 18.08.11 http://www.morgenpost.de/brandenburg-aktuell/article1735887/Bundesweite-Razzia-wegen-Bestechung.html
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Themengruppe: | Kartell - Feuerwehrfahrzeug-Hersteller |
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Korrekt, die ZVB reißen es raus, wo sie denn vereinbart wurden. Inzwischen hat der Gemeindetag BaWü weitere Ausführungen zum Sachverhalt gemacht, die in Feuerwehrkreisen noch nicht bekannt sind. Ich werde sie Jürgen für den Threadcontainer noch zukommen lassen. Da lesen sie sich leichter. Hier vorab schon mal ohne Gewähr für korrekte Zitate und vollständiges Kopieren:
Der Gemeindetag hat bereits in Gt-INFO 181/2011 vom 05.03.2011 (Versandtag 17.02.2011) über die Pressemitteilung des Bundeskartellamts berichtet, wonach das Bundeskartellamt Millionenbußgelder gegen Hersteller von Feuerwehrfahrzeugen verhängt hat. Dieses Gt¬INFO enthält eine erste Beurteilung und erste Hinweise des Gemeindetags. Nachfolgend hat die Geschäftsstelle weitere Hinweise zusammengestellt.
Beschaffungsfälle im Zeitraum der Ermittlungen des Kartellamts
Nach der Pressemitteilung bzw. den Aussagen des Bundeskartellamts erfolgten die wettbe-werbswidrigen Absprachen seit 2001 über knapp 10 Jahre. Die Beschaffung bzw. Lieferung von etwa 1.000 Fahrzeugen im Jahr scheint abgesprochen worden zu sein (in der Summe könnten dies bundesweit Absprachen für ca. 10.000 Fahrzeuge sein). Die Durchsuchungen erfolgten zuletzt im Juli 2010. Es ist deshalb davon auszugehen, dass seit Frühjahr 2009 keine wettbewerbswidrigen Absprachen mehr getroffen wurden. Bei einer Gesamtbetrach¬tung sind spätere Absprachen aber nicht auszuschließen.
Die Gemeinden sollten daher ihre Beschaffungsfälle (alle Großfahrzeuge bzw. alle Feuer-wehrwagen) daraufhin prüfen, ob eine der drei bekannten Firmen den Zuschlag für die Lie¬ferung der Feuerwehrfahrzeuge erhalten hat. Trifft dies zu, sollten die Gemeinden Folgendes bedenken.
- Die Gemeinden können für ihre Beschaffungen im Zeitraum von 2001 bis Mai 2009 davon ausgehen, dass für das einzelne Beschaffungsverfahren eine wettbewerbswidrige Abspra¬che vorliegt und dies im Kartellamtsverfahren erfasst ist. Die Wahrscheinlichkeit ist somit sehr groß, dass der eigene Beschaffungsfall im Ermittlungsverfahren des Bundeskartellamts dabei ist.
Das Bundeskartellamt antwortet beispielsweise auf Anfragen der Gemeinden wie folgt (25.02.2011 an eine Mitgliedsgemeinde des Gemeindetags):
„Nach den Ermittlungen des Bundeskartellamtes praktizierten die Albert Ziegler GmbH & Co. KG, Giengen an der Brenz, die Schlingmann GmbH & Co. KG, Dissen, die Rosenbauer- Gruppe, Luckenwalde bzw. Leonding/Österreich sowie ein weiteres Unternehmen von 2001 bis Mai 2009 ein Preis- und Quotenkartell. Von dem Kartell waren grundsätzlich alle Aus¬schreibungen von Feuerwehrlöschfahrzeugen in Deutschland erfasst. Von daher spricht ei¬niges dafür, dass auch die von Ihnen genannten Ausschreibungen von dem Kartell betroffen waren.
Soweit es sich um Ausschreibungen handelt, die nach Mai 2009 vergeben wurden, kommt es darauf an, ob die betroffenen Unternehmen bereits vor Mai 2009 hiervon Kenntnis hatten.
Welche einzelnen Ausschreibungen konkret von der Absprache betroffen waren, hat das Bundeskartellamt nicht ermittelt. Sofern Ausschreibungen Ihrer Gemeinde von dem Kartell erfasst waren, können Sie grundsätzlich Schadensersatz geltend machen."
Akteneinsicht können die Gemeinden nach Aussage des Bundeskartellamts erhalten; dies
dürfte auf das Bußgeldverfahren beschränkt sein.
Eine Nachfrage von Gemeinden beim Bundeskartellamt, ob der Beschaffungsfall im Ermitt-lungsverfahren des Bundeskartellamts eine Rolle gespielt hat, erübrigt sich.
Beschaffungsfälle nach Mai 2009 könnten im Kartellamtsverfahren dann erfasst sein, wenn die Beschaffung bzw. die Beschaffungsabsicht der Gemeinde bei einem Lieferanten vorher bekannt war. Dem Gemeindetag liegt eine aktuelle Erklärung eines Unternehmens vor (das nicht zu den drei namentlich bekannten Lieferanten gehört), wonach die Sachverhalte ge¬genüber dem Bundeskartellamt Anfang 2010 offen gelegt wurden.
- Als nächstes sollten die Gemeinden das Bestehen bzw. die Geltendmachung eines Scha-densersatzanspruchs prüfen.
Durch das Kartellamtsverfahren bzw. mit seinem Abschluss und der Bestandskraft der Buß-geldbescheide haben die Gemeinden einen grundsätzlichen Schadensersatzanspruch (siehe § 33 Abs. 3: Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet).
Nach § 33 GWB sind die Zivilgerichte an das Ergebnis des Kartellamtsverfahrens gebunden (siehe § 33 Abs. 4 GWB: Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift dieses Geset¬zes oder Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Schadensersatz begehrt, ist das Gericht insoweit an die Feststellung des Verstoßes gebun¬den, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Kartellbehörde, der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Wettbewerbsbehörde oder des als solche han¬delnden Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft getroffen wurde. Das Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsent¬scheidungen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind).
Damit müssen die Gemeinden das Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach selbst nicht mehr nachweisen.
Pauschalierter Schadensersatz
In der kommunalen Beschaffungspraxis ist es seit Jahren üblich, in den Verdingungsunterla¬gen einen pauschalen Schadenersatz zu vereinbaren (siehe den Hinweis im Gt-INFO 0181/2011 vom 05.03.2011). Grundlage sind beispielsweise die ZVB auf der Basis des Kommunalen Vergabehandbuchs — VOL — Baden-Württemberg. Dort ist ein pauschaler Schadenersatz von 15 Prozent vorgesehen. Eine vergleichbare Vereinbarung ist bei der staatlichen Straßenbauverwaltung üblich (siehe Hinweis im Gt-INFO 0181/2011 vom 05.03.2011 zu den Schadensersatzansprüchen der Straßenbauverwaltung wegen Streusalz¬kartell bzw. wettbewerbswidrigen Absprachen der Streusalzlieferanten).
Die Gemeinden sollten den Lieferanten auf diese Situation hinweisen und um eine Stellung¬nahme zu folgenden Punkten bitten:
a) ob die Firma in das Kartellamtsverfahren involviert ist (gleichgültig ob der Zeitrahmen stimmt und ob die Firma in der Pressemitteilung des Bundeskartells genannt wird),
b) für den Fall, dass dies zutrifft, wie das Unternehmen den bei der Gemeinde eingetretenen Schaden und den Anspruch der Gemeinde gegen dem Unternehmen dem Grunde und dem Umfang nach beurteilt; die Gemeinde hat zweifellos einen höheren Preis gezahlt als den Marktpreis für das beschaffte Fahrzeug (Zweck der wettbewerbswidrigen Absprachen war es zweifellos, einen höheren Betrag als den Wettbewerbspreis zu erzielen — gleichzeitig erfolgte über die Listenabsprache eine Marktaufteilung).
Gibt es keine entsprechenden Vereinbarungen für einen pauschalen Schadensersatz in den Verdingungsunterlagen (siehe die genannten ZVBs), sollten die Gemeinden prüfen, ob sie — da das Kartellamtsverfahren einen Schadenersatz nahelegt — einen Schadenersatz geltend gemacht machen wollen.
Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist im Einzelfall zu ermitteln und zwar auf der Basis der örtlichen Situation (Marktentwicklung für Feuerwehrfahrzeuge über den Ermittlungszeit¬raum von knapp 10 Jahren und individuelle Konfiguration des Fahrzeugs abgestellt auf die örtliche Situation und die örtlichen Bedürfnisse). Das erfordert eine gutachterliche Ermittlung; dazu müsste der Marktpreis im Zeitpunkt der Beschaffung bzw. des Ausschreibungszeit¬punkts ermittelt und ins Verhältnis zum tatsächlich gezahlten Preis gesetzt werden.
Fälle von weiteren Unternehmen, deren Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlos¬sen ist
In der Pressemitteilung des Bundeskartellamts heißt es, dass gegenüber einem weiteren Unternehmen ein Ermittlungsverfahren läuft. Dieses soll anscheinend bis zum Sommer ab¬geschlossen werden können.
Dieses vierte Unternehmen ist bisher noch nicht offiziell bekannt, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist; das Unternehmen wird aber in Hintergrundinformationen genannt. Liegt der Beschaffungsvorgang bei einem im Kartellamtsverfahren offiziell nicht genannten Unternehmen im oben genannten Zeitraum, sollte das Unternehmen um Stellungnahme ge¬beten und auf denkbare Schadensersatzansprüche hingewiesen werden. Das weitere Ver¬fahren beim Bundeskartellamt wäre abzuwarten.
In der Pressemitteilung des Bundeskartellamts wird auf Ermittlungen im Bereich der Be¬schaffung von Drehleitern hingewiesen, diese Ermittlungen sind ebenfalls noch nicht ab¬geschlossen sind. Nach Hinweisen gibt es wegen der kommunalen Beschaffungen bei Fir¬men aus diesem Bereich Nachfragen der Polizei bei Gemeinden unter dem Stichwort Zeu¬genbefragung und der Bitte um Beantwortung von Fragen zum Beschaffungsverfahren.
Die oben genannten Hinweise gelten auch hier. Laufende Beschaffungsverfahren
Es gibt derzeit Beschaffungsverfahren, die noch nicht abgeschlossen sind. Dabei ist wegen der Bedeutung des Vergaberechts zu unterscheiden zwischen
- Verfahren bis zur Öffnung der Angebote und - Verfahren vor der Zuschlagserteilung.
Sind in einem laufenden Beschaffungsvorgang die eingegangenen Angebote noch nicht ge¬öffnet worden, können die Verdingungsunterlagen noch geändert, d.h. die ZVB können mit der Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzanspruchs ergänzt werden. Dies wä¬re allen Bietern mitzuteilen.
Sind in einem laufenden Beschaffungsvorgang die Angebote bereits geöffnet worden, der Zuschlag aber noch nicht erteilt worden, können Verdingungsunterlagen nicht mehr geändert werden (also keine Änderung der ZVBs bzw. kein Nachschieben einer Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzanspruchs für den Fall eine wettbewerbswidrigen Abspra¬che).
Künftige Beschaffungsverfahren
Für künftige Beschaffungsvorgänge, in denen noch kein Vergabeverfahren begonnen, d.h. weder eine Ausschreibung erfolgte, noch die Verdingungsunterlagen übersandt wurden, sind folgende Maßnahmen zu prüfen:
- Die ZVBs sollten in Anlehnung an die ZVB des Kommunalen Vergabehandbuchs formuliert werden. Diese Formulierungen entsprechend auch dem Vergabehandbuch des Bundes bzw. den ZVB der Straßenbauverwaltung (siehe den Hinweis im Gt-INFO 0181/2011 vom 05.03.2011).
- Die Bieter sind, soweit sie im Kartellamtsverfahren genannt wurden, auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfen. Dabei ist ihnen Gelegenheit zur Selbstreinigung zu geben.
Ein Ausschluss der im Kartellamtsverfahren genannten Unternehmen wegen Unzuverlässig¬keit ist denkbar, aber nach gegenwärtigem Stand nicht zwingend.
Zur Prüfung und Wertung der Zuverlässigkeit siehe nächsten Abschnitt zum Vergaberecht nach der neuen VOL 2009.
Auswirkungen von wettbewerbswidrigen Absprachen auf die Zuverlässigkeit von Be¬werbern (VOL 2009)
Bei den Vorschriften über den Ausschluss unterscheidet die VOL 2009 zwischen nationalen und EU-weiten Ausschreibungen. Dies ist in der für EG-Ausschreibungen geltenden VOL EG 2009 und in der für nationale Ausschreibungen geltenden VOL 2009 geregelt.
EG-Ausschreibungen (VOL EG)
Bei EG-Ausschreibungen sind Unternehmer von der Teilnahmen an einem Vergabeverfah¬ren wegen Unzuverlässigkeit auszuschließen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verur¬teilt ist wegen einem Verstoß gegen die in der VOL EG genannten strafrechtlichen Vorschrif¬ten (siehe den Katalog in § 6 Abs. 4 Buchstabe a) bis g) VOL EG).
Bei EG-Ausschreibungen können Bewerber von der Teilnahme am Wettbewerb u.a. ausge¬schlossen werden
- die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt (§ 6 Abs. 6 Buchstabe c) VOL EG) oder
- die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Eignung abgegeben haben (§ 6 Abs. 6 Buchstabe e) VOL EG)
Bei EG-Ausschreibungen werden ausgeschlossen
- Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten (§ 19 VOL EG Abs. 3 Buchstabe a) VOL EG)
- Angebote von Bietern, die in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbe¬schränkende Abrede getroffen haben (§ 19 Abs. 3 Buchstabe a) VOL EG)
Bei EG-Ausschreibungen können ausgeschlossen werden Angebote von Bietern, die auch als Bewerber von der Teilnahme am Wettbewerb hätten ausgeschlossen werden können (§ 19 Abs. 4 VOL EG mit dem Verweis auf § 6 Abs. 6 VOL EG).
Nationale Ausschreibungen
National ausgeschrieben werden VOL-Beschaffungen bis zu 193.000 Euro (netto) — Unter¬schwellenvergaben. Die Gemeinden sind bei Beschaffungen im Feuerwehrbereich zur An¬wendung der VOL ab einem Zuwendungsbetrag von 25.000 Euro verpflichtet.
Bei nationalen Ausschreibungen ist die für EG-Ausschreibungen beschriebene Ausschluss¬pflicht bezogen auf ein strafrechtliches Verhalten (siehe Katalog in § 6 Abs. 4 VOL EG) nicht geregelt.
Bei nationalen Ausschreibungen können Bewerber ausgeschlossen werden,
- die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt (§ 6 Abs. 5 Buchstabe c VOL),
- die im Vergabeverfahren unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Eignung abgegeben haben (§ 6 Abs. 5 Buchstabe e) VOL).
Bei nationalen Ausschreibungen sind auszuschließen die Angebote von Bietern, die in Be¬zug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben (§ 16 Abs. 3 Buchstabe f) VOL).
Die — nachzuweisende — wettbewerbswidrige Absprache muss für das konkrete Ausschrei¬bungsverfahren getroffen worden sein. Diese Ausschlusspflicht besteht dann im konkreten Beschaffungsverfahren bis zu dessen Abschluss, also bis zur Zuschlagserteilung. Diese Vor¬aussetzungen dürften gegenwärtig nicht vorliegen.
Liegen Gründe vor, die einen Ausschluss (nur) ermöglichen vor, hat die Gemeinde im Rah¬men ihres Ermessens einen Beurteilungsspielraum. Sie hat die Bieter um eine Stellungnah¬me zu bitten für eine (positive) Zukunftsprognose des Verhaltens von Bietern im aktuell an¬stehenden Beschaffungsverfahren.
Da die Kartellamtsverfahren durch die Pressemitteilung des Bundeskartellamts bekannt sind, muss die Gemeinde sowohl in laufenden als auch in künftigen Beschaffungsverfahren den Fragen der Zuverlässigkeit der in Frage kommenden Bieter nachgehen.
Die Gemeinden sollten die Bieter nach den, insbesondere organisatorischen Konsequenzen der kartellamtlichen Bußgeldverfahren fragen, die das Unternehmen gezogen hat.
- Das wäre eine Anfrage an die Bieter mit der Aufforderung um Auskunft des Bieters zu den zu früher handelnden Geschäftsführern und weiteren Mitarbeitern, wie Bereichsleiter, die die wettbewerbswidrigen Abreden getroffenen haben und nach deren aktuelle Funktion im Un¬ternehmen.
Die Unternehmen sind aufzufordern darzulegen, welche Maßnahmen der "Selbstreinigung" sie nach der Durchführung des Kartellamtsverfahrens getroffen haben, um künftig wettbe¬werbswidriges Verhalten zu verhindern. Dabei können die Gemeinden entweder
- eine allgemeine Stellungnahme erbitten oder
- konkrete Maßnahmen formulieren und deren Umsetzung abfragen (z.B. sind die in das Kar¬tellamtsverfahren involvierten Mitarbeiter noch im Unternehmen tätig; sind die Verantwortli¬chen aus des Geschäftsbereich herausgenommen worden und wofür sind sie jetzt verant¬wortlich; wurden Mitarbeiter entsprechend geschult, um künftig wettbewerbswidrige Abspra¬chen zu verhindern). Ein Unternehmen hat aktuell erklärt, es sei ein Compliance-Beauftragter bestellt worden, der direkt dem Vorstand unterstellt sei und dessen Aufgabe es sei, für strikte Einhaltung insbesondere auch der kartell- und vergaberechtlichen Bestimmun¬gen zu sorgen.
Ob ein Entgegenkommen bei Schadensersatzansprüche aus früheren Beschaffungsverfah¬ren von Bedeutung ist, erscheint denkbar, ist aber derzeit nicht geklärt. Bei diesen Nachfragen müssen die Bieter mit den Gemeinden kooperieren. Mangelnde Zu¬sammenarbeit kann dazu führen, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss wegen Unzuverlässigkeit vorliegen. Ein solcher Ausschluss ist — wie bereits gesagt — eine Ermes¬sensentscheidung der Vergabestelle.
In der Pressemitteilung des Bundeskartellamts wird nicht nur auf die Geschäftsführer, son¬dern auch auf die Bereichsleiter hingewiesen, die in wettbewerbswidrige Absprachen invol¬viert waren und deren Verfahren an die zuständigen Staatsanwaltschaften abgeben worden seien. Für die Beurteilung dieser Personen gelten die obigen Ausführungen entsprechend.
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Stef7an 7B., Alpen/Aachen |
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Chri7sti7@n 7P., ein Badner in Troisdorf |
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Hein7z B7., Offenburg |
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Thom7as 7M., Menden/ Sauerland |
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Max 7G., London |
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Chri7sti7@n 7P., ein Badner in Troisdorf |
| 11.02.2011 09:11 |
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Ulri7ch 7C., Düsseldorf |
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., Reken |
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Anto7n K7., Mühlhausen |
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Paul7 B.7, Söllichau |
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Jako7b T7., Bischheim |
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., Reken |
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Anto7n K7., Mühlhausen |
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Ulri7ch 7C., Düsseldorf |
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., Reken |
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Ulri7ch 7C., Düsseldorf |
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Axel7 P.7, Limburg a.d. Lahn |
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., Reken | |