Rubrik | Einsatz |
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Thema | UVV?!?! | 58 Beiträge |
Autor | Knut8 K.8, Nordendorf / Bayern | 668517 |
Datum | 22.02.2011 14:55 MSG-Nr: [ 668517 ] | 11443 x gelesen |
Geschrieben von Markus WeberGeschrieben von Knut Kobbe
Wie bereits im Thread angesprochen gibt es Arbeitsbühnen für diese Teleskoplader
Die im Gegensatz zu Teleskopladern nicht sehr verbreitet sind, weil die meisten Teleskopladerbesitzer so wie auf den Bildern arbeiten. Ja, ich weiß, dass das nicht UVV-konform ist...
Geschrieben von Knut Kobbe
die Beförderung von Personen in der Schaufel ist verboten
Ich sehe keine Beförderung.
AM-VO (ArbeitsmittelVerordnung):
Heben von ArbeitnehmerInnen
§ 21. (1) Für das Heben von ArbeitnehmerInnen dürfen nur dafür geeignete Arbeitsmittel benutzt
werden. Dazu gehören insbesondere Hubarbeitsbühnen, Mastkletterbühnen, Fassadenbefahrgeräte, Hängebühnen,
Hebeeinrichtungen von Bühnen und vergleichbare Arbeitsmittel. Auf Arbeitsmitteln, die zum
Heben von Lasten bestimmt sind, dürfen ArbeitnehmerInnen nur befördert werden, wenn sie über gesicherte Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügen, insbesondere Arbeitskörbe.
Ich sehe auf den Bildern keinen Grund, gegen gültiges Recht zu verstoßen! Wenn es keine Arbeitsbühne gibt, dann kann er mit seinem Teleskoplader eben keine Einsatzkräfte hochheben!
Gruß Knut
"Das Leben jeden Feuerwehrmannes erfährt irgendwann einmal einen Knick!"
(J. Stiegel, 2009)
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