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Strafgesetzbuch
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaKostenträger bei (berechtigter) Wohnungsöffnung durch Nachbarn13 Beiträge
AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW667521
Datum16.02.2011 17:00      MSG-Nr: [ 667521 ]4596 x gelesen

Geschrieben von Simon SchwedtkeEs ist anzunhemen, das das Rechtsgut körperliche Unversehrtheit bedroht ist, wonach dann meines Erachtens nach, der oben genannte Paragraph in Kraft tritt. Abschließend ist dann zwar nicht geklärt, wer denn nun dafür aufkommt, geklärt ist nun aber, wonach es der Ersthelfer nicht sein sollte.
[Es ging um §35 StGB, Entschuldigender Notstand]

Genau der ist hier gerade regelmäßig nicht einschlägig!

"Handelt ohne Schuld" heißt: durfte er nicht, war verboten und rechtswidrig. Aber da es ihm nicht persönlich vorzuwerfen ist, ist er schuldlos (und damit i.d.R. straffrei)

"handelt nicht rechtswidrig" heißt: war ok, durfte er tun. war nicht verboten.



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 15.02.2011 23:51 Seba7sti7an 7S., Haar
 15.02.2011 23:56 ., Dortmund
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 16.02.2011 17:00 ., Dortmund
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