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Rubrik | Feuerwehrtechnik | zurück | ||
Thema | Bundeskartellamt verhängt Millionenstrafe an 3 Hersteller | 384 Beiträge | ||
Autor | Sven8 T.8, Hamburg / Hamburg | 667256 | ||
Datum | 15.02.2011 09:56 MSG-Nr: [ 667256 ] | 572990 x gelesen | ||
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Moin! Die von Dir benannten Kriterien gehören zu den allgemeinen Kriterien zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, wie man es auch von einem Gaststättenbetreiber verlangt. Für ein Ausschreibungsverfahren ist das nur begrenzt brauchbar. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und der Sozialversicherungsträger wird öfter mal gefordert. Aber eher als Abschreckung, da niemand sich mit einer negativen Aussage auf einen Auftrag bewerben wird. Vorstrafen (vgl. § 6 EG VOL/A) werden in der Regel nur durch eine Eigenerklärung abgefragt. Das Unternehmen (z.B. GmbH) hat nie eine Vorstrafe. Evtl. aber mit dem anstehenden Auftrag befasste Mitarbeiter. Hierfür erklärt der Auftragnehmer, dass alles in Ordnung ist. Auch das kannst Du nicht wirklich nachprüfen. Erst wenn weitere Anhaltspunkte dazu kommen, kannst Du die harte Schiene fahren und ihn ggf. ausschließen, weil er unwahre Angaben gemacht hat und die Zuverlässigkeit fehlt. Bei den drei Fahrzeugherstellern hat man aufgrund der Mitteilung des Bundeskarellamtes konkrete Anhaltspunkte. Die geforderte Eigenerklärung (wenn diese vernünftig vorgegeben wird!) dieser Hersteller müsste eigentlich hierzu etwas aussagen, zum Beispiel wie sichergestellt wird, dass entsprechende Vorkommnisse zukünftig verhindert werden sollen. Daran bzw. am Fehlen entsprechender Angaben kann man dann seine Ermessensentscheidung aufhängen. Im Oberschwellenbereich kannst Du Dich ja auch noch auf das schöne "neu" eingefügte Wort "gesetzestreue" in § 97 GWB berufen, auch die dürfte fraglich sein, wenn ein Bieter schon mal wettbewerbswidrige Absprachen getroffen hat. Was verstehst Du unter Präqualifikation? Meinst Du eventuell die Eignung im Teilnahmewettbewerb? Präqualifiktion ist eigentlich einer Beschaffung vorgelagert und dient dem Auftragnehmer dazu, weniger Eignungsnachweise im Teilnahmewettbewerb / Angebotsabgabe beifügen zu müssen. Im Bezug auf ausländische Anbieter würde ich, wie bei deutschen Anbietern auch, zunächst auf eine Eigenerklärung setzen und ansonsten schlicht "vergleichbare Dokumente" zzgl. einer Übersetzung abfordern. Wie gesagt, die Aussagekraft dieser Dokumente ist relativ gering, insbesondere da damit ja eigentlich für die Zukunft prognostiziert werden soll, wie sich der Auftragnehmer in Zukunft benimmt. Und so Prognosen die in die Zukunft gerichtet sind, sind ja immer besonders schwierig. ;-) Wenn man aber schon konkrete Anhaltspunkte hat, dann sollte man die auch prüfen. Viele Grüße Sven | ||||
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