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Feuerwehrmann
RubrikEinsatz zurück
ThemaGroßbrand einer Scheune12 Beiträge
AutorDomi8nic8 W.8, Bad Berka, 99735 Nohra / Thüringen666676
Datum11.02.2011 21:20      MSG-Nr: [ 666676 ]3299 x gelesen

Erstmal finde ich es gut das es Menschen gibt die uns helfen. In der heutigen Zeit hat man nich immer genug FM da zum Einzatz.
Ich denke auch das sich die Laienfeuerwehrleute nicht ohne Absprache mit der Feuerwehr nützlich gemacht haben.

Das Brand- und Katastrophenschutzgesetz gibt dem Einsatzleiter sogar die Möglichkeit nicht Feuerwehrangehörige für ein Einsatz zu verpflichten. Somit sind diese sogar über den Träger der Feuerwehr versichert. Natürlich sollten die Leute gesund sein und keiner unnötigen Gefahr ausgesetzt werden.

Im Brand und Katastrophenschutzgesetz steht unter den Paragraph für Hilfeleistungen

Entnommen aus der Ausgabe bin Reinlandpfalz
Steht aber in jeden der einzelnen Länder.

Siebenter Abschnitt

Pflichten der Bevölkerung, Entschädigung

§ 26

Gefahrenmeldung

Wer einen Brand oder ein sonstiges Ereignis, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Polizei, der Feuerwehr oder einer sonstigen in Betracht kommenden Stelle zu melden. Wer zur Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist hierzu im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, wenn der Ersuchende zur Gefahrenmeldung nicht selbst imstande ist.

§ 27

Hilfeleistungspflichten

(1) Jede über 18 Jahre alte Person ist auf Anordnung des Einsatzleiters, in den Fällen des § 24 Abs. 4 des Bürgermeisters, im Rahmen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Hilfeleistung verpflichtet, um von dem einzelnen oder der Allgemeinheit unmittelbare Gefahren abzuwenden oder um erhebliche Schäden zu beseitigen. Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie eine erhebliche eigene Gefahr befürchten oder andere wichtige Pflichten verletzen müsste.

(2) Personen, die zur Hilfeleistung verpflichtet werden oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung oder der unmittelbar anschließenden Beseitigung erheblicher Schäden Hilfe leisten, haben für die Dauer ihrer Hilfeleistung die Rechtsstellung von Helfern der anderen Hilfsorganisationen (§ 18). § 13 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.


Mit kameradschaftlichen Gruß

Dominic Wenkel

FFw Bad Berka, FFw Nohra

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