Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Neues NEF FRW1 Düsseldorf | 28 Beiträge |
Autor | Dani8el 8W., Iserlohn / NRW | 665090 |
Datum | 31.01.2011 23:00 MSG-Nr: [ 665090 ] | 8037 x gelesen |
Infos: | 31.01.11 Neues NEF FRW 1 Düsseldorf
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Strassenverkehrzulassungsordnung
Strassenverkehrzulassungsordnung
Hallo,
das ganze ist in der StVZO §55 geregelt.
Dort heißt es unter Absatz 3
Geschrieben von StVZO §55 Absatz 3 Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eines betätigt werden kann. Andere als die in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn nicht ausgerüstet sein.
Gruß
Daniel
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