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Rubrik | Ausbildung | zurück | ||
Thema | Feuerwehrführerschein in BW | 94 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8G., Gaienhofen / Baden-Württemberg | 660114 | ||
Datum | 29.12.2010 11:56 MSG-Nr: [ 660114 ] | 42836 x gelesen | ||
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Hallo zusammen, also ich lese das so: in § 1 wird in Absatz 1 nur von der Ermächtigung zu 4,75 to Gebrauch gemacht. Von 7,5 to steht da nix drin. in § 1 Abs. 2 wird dann die Landesregierung ermächtigt durch Rechtsverordnung (RV) näheres zu Ausbildung und Durchführung zu regeln. in 2 § Abs. 1 wird das zuständige Ministerium bestimmt, in Abs. 2 kann die Landesregierung diese Zuständigkeit durch RV an die dem Ministerium nachgeordneten Behörden delegieren. Komischerweise steht hier was von 7,to obwohl die Ermächtigung dazu nach § 1 nicht erteilt wurde. Meiner Rechtsaufassung nach gilt in BaWü nun nur die 4,75 to Regelung, wobei näheres noch durch RV geregelt werden muss. Der "tolle" Erfolg und bahnbrechende Fortschritt fürs Ehrenamt dieser Regelung wurde mir (und unseren Bürgermeistern im Kreis) bereits mehrmals von Vertretern der Parteien jeglicher Coleur mitgeteilt. Meine persönliche Meinung die ich auch gerne gegenüber den Mandatsträgern, Vertretern der Verbände und anderen gegenüber vertrete: Solange ich in der Führungs- und Verantwortungsfunktion einer Freiwilligen Feuerwehr bin fährt bei mir keiner ein Fahrzeug aufgrund einer solchen "Leicht-Erlaubnis". Gruß vom See Jürgen Graf | ||||
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