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RubrikFahrzeugtechnik zurück
ThemaPanzer auf fw.de34 Beiträge
AutorRein8er 8H., Rosport / Entfällt659665
Datum25.12.2010 17:49      MSG-Nr: [ 659665 ]9275 x gelesen
Infos:
  • 25.12.10 Vom Panzer zur Änderung der StVZO
  • 25.12.10 Der Panzer der die StVZO änderte und den § 19a einführen lies

  • Alles richtig was du schreibst. Ich hab ja nie behauptet, dass es einfach ist. Aber den letzten Satz aus dem (2a) hast du nicht zitiert:

    Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.








    "§70 Ausnahmen

    (1) Ausnahmen können genehmigen

    1.

    die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 34 und 36, auch in Verbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und 65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern auch von den Vorschriften des § 41 Abs. 9 und der §§ 53, 58 und 59
    2.

    die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder,
    3.

    das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung von allen Vorschriften dieser Verordnung, sofern nicht die Landesbehörden nach den Nummern 1 und 2 zuständig sind - allgemeine Ausnahmen ordnet er durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden an -,
    4.

    das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung,
    5.

    das Kraftfahrt-Bundesamt für solche Lagerfahrzeuge, für die durch Inkrafttreten neuer oder geänderter Vorschriften die Allgemeine Betriebserlaubnis nicht mehr gilt. In diesem Fall hat der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis beim Kraftfahrt-Bundesamt einen Antrag unter Beifügung folgender Angaben zu stellen:
    1.

    Nummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis mit Angabe des Typs und der betroffenen Ausführung(en),
    2.

    genaue Beschreibung der Abweichungen von den neuen oder geänderten Vorschriften,
    3.

    Gründe, aus denen ersichtlich ist, warum die Lagerfahrzeuge die neuen oder geänderten Vorschriften nicht erfüllen können,
    4.

    Anzahl der betroffenen Fahrzeuge mit Angabe der Fahrzeugidentifizierungs-Nummern oder -Bereiche, gegebenenfalls mit Nennung der Typ- und/oder Ausführungs-Schlüsselnummern,
    5.

    Bestätigung, dass die Lagerfahrzeuge die bis zum Inkrafttreten der neuen oder geänderten Vorschriften geltenden Vorschriften vollständig erfüllen,
    6.

    Bestätigung, dass die unter Buchstabe d aufgeführten Fahrzeuge sich in Deutschland oder in einem dem Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens benannten Lager befinden.

    (1a) Genehmigen die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 32, 32d Abs. 1 oder § 34 für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die auf neuen Technologien oder Konzepten beruhen und während eines Versuchszeitraums in bestimmten örtlichen Bereichen eingesetzt werden, so unterrichten diese Stellen das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Hinblick auf Artikel 4 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 (ABl. EG Nr. 235 S. 59) mit einer Abschrift der Ausnahmegenehmigung.

    (2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32, 32d, 34 und 36 und einer allgemeinen Ausnahme von § 65 sind die obersten Straßenbaubehörden der Länder und, wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zu hören.

    (3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen.

    (3a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug genehmigte Ausnahmen von den Bau- oder Betriebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, die bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist. Bei einachsigen Zugmaschinen und Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, und von der Zulassungspflicht befreiten Elektrokarren genügt es, dass der Halter eine solche Urkunde aufbewahrt; er hat sie zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

    (4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig.

    (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Absatz 1 Nr. 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörden und abweichend von Absatz 2 an Stelle der obersten Straßenbaubehörden andere Behörden zuständig sind. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen."



    Ich gehe mal davon aus, dass z.B. die Fa. Airmatic, die ein Spin-off der deutschen Rüstungsindustrie ist, solch eine Genehmigung bekäme, so sie sich darum bemühen täte.

    Interessant scheint mir weniger die Frage nach "Panzern" bzw. dem was Leute dafür halten, sondern vielmehr die Frage nach Ketten- bzw. Halbkettenfahrzeugen im Rahmen des Brand- und Kat.schutzes zu sein. Was sagt der durchschnittliche deutsche TÜV-Prüfer bzw. Beamte der Zulassungstelle zu solch einem Trum ?

    http://www.youtube.com/watch?v=DGIvijrLkaw

    Scheidet zwar für eine flächendeckende Anschaffung aus, wäre aber für bestimmte Anwendungszwecke wohl Mittel der Wahl. (Hier gabs ja mal gehäuft Diskussionen zum Thema "Wie krieg ich viel Wasser in Wald und Pampa ?)



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     06.12.2010 14:28 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
     06.12.2010 14:50 Detl7ef 7M., Braunschweig
     06.12.2010 15:36 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
     06.12.2010 17:40 Andr7eas7 H.7, Weißwasser
     25.12.2010 01:06 Feli7x K7., Bochum/Freudenstadt
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     25.12.2010 09:52 Chri7sti7an 7R., Kressberg
     25.12.2010 10:30 Klau7s K7., Mittweida
     25.12.2010 10:35 Olf 7R., Hilbersdorf
     25.12.2010 10:44 Pete7r L7., Frankenberg
     25.12.2010 11:04 Olf 7R., Hilbersdorf
     25.12.2010 10:35 Klau7s K7., Mittweida
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     25.12.2010 11:13 ., München
     25.12.2010 11:15 Jan 7K., Niederlungwitz
     25.12.2010 11:18 ., München
     25.12.2010 11:22 Olf 7R., Hilbersdorf
     25.12.2010 11:23 ., München
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     25.12.2010 11:26 ., München
     25.12.2010 11:29 Jan 7K., Niederlungwitz
     25.12.2010 11:30 ., München
     25.12.2010 11:24 Alex7and7er 7S., Wedel
     25.12.2010 11:50 Rein7er 7H., Rosport
     25.12.2010 12:08 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
     25.12.2010 12:17 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
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