Rubrik | Berufsfeuerwehr |
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Thema | BF kann feuerwehrfremde Tätigkeit verweigern | 20 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 659330 |
Datum | 22.12.2010 23:30 MSG-Nr: [ 659330 ] | 4903 x gelesen |
Hallo,
Geschrieben von Jan Ole UngerGeschrieben von Dietmar Reimer
Der kann damit beauftragen, wen er will, unter anderem die Feuerwehr, die das dann gebührenpflichtig durchführt...
Der kann aber nur beauftragen, wen er will, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht in erheblichem Maße gefährdet ist. Ist dies der Fall wird die Feuerwehr an seiner Statt tätig und trifft Maßnahmen, die auch kostenpflichtig sein können.
Für NRW fürchte ich, dass man (analog zur Ölspur) auch hier den Unglücksfall feststellen könnte, noch bevor ein klassisches Unglück geschehen ist und die Feuerwehr damit tätig werden muss, damit kein solches geschieht.
Im Gegensatz zu auslaufenden Flüssigkeiten aus Kraftfahrzeugen (Gefährdungshaftung!) sehe ich bei Eiszapfen und Co. dann aber keine wirkliche Grundlage für das Verlangen nach Kostenersatz. Vorsatz wäre noch eine Alternative, aber wem wollte man den vorwerfen (und vor allem: wie beweisen?).
grübelnd,
Henning
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| 22.11.2010 22:49 |
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Jan 7Ole7 U.7, Hamburg |
| 22.11.2010 22:59 |
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., Bad Hersfeld | |