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Rubrik | Berufsfeuerwehr | zurück | ||
Thema | BF kann feuerwehrfremde Tätigkeit verweigern | 20 Beiträge | ||
Autor | Diet8mar8 R.8, Essen / NRW | 659329 | ||
Datum | 22.12.2010 23:27 MSG-Nr: [ 659329 ] | 4985 x gelesen | ||
Geschrieben von Jan Ole Unger Der kann aber nur beauftragen, wen er will, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht in erheblichem Maße gefährdet ist. Wenn die Gefahr schon allein durch das Absperren mit Flatterband zu beseitigen ist, kann wohl kaum von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gesprochen werden.... Geschrieben von Jan Ole Unger Hat aber nichts mit feuerwehrfremder Tätigkeit zu tun. Nur weil die Feuerwehr zufällig über Hubrettungsgeräte verfügt, ist sie nicht automatisch originär zuständig. Das ist zunächst im Falle der Eiszapfen der Hausbesitzer... Mit freundlichen Grüßen Dietmar Reimer *Planung ersetzt den Zufall durch Irrtum* | ||||
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