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DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaAufstellflächen tragbarer Leitern in Innenhöfen5 Beiträge
AutorRein8har8d M8., Herdecke / NRW658062
Datum14.12.2010 10:11      MSG-Nr: [ 658062 ]3583 x gelesen

Hallo,

ich kann nur zu Regelungen aus NRW was sagen.

Grundsätzlich ist das einer der Punkte, die durch die 'Brandschutzdienststelle' im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu beantworten ist.

Da wir aber nur bei einem richtigen Genehmigungsverfahren vorher gefragt werden, nicht wie bei Gebäuden geringer Höhe mit Wohnungen, liegt da vieles in der Hand des Architekten.

DIN 14090 'Flächen für die Feuerwehr' ist in NRW nicht eingeführt.

§ 5 BauO NRW:

Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
(1) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger
Zu- oder Durchgang zu schaffen
1. zur Vorderseite rückwärtiger Gebäude,
2. zur Rückseite von Gebäuden, wenn eine Rettung von Menschen außer vom Treppenraum
nur von der Gebäuderückseite aus möglich ist.
Der Zu- oder Durchgang muss mindestens 1,25 m breit sein. Bei Türöffnungen und anderen
geringfügigen Einengungen genügt eine lichte Breite von 1 m. Die lichte Höhe des Zu- oder
Durchgangs muss mindestens 2 m betragen.

Die VVBauO NRW (Gültigkeit nicht verlängert) sieht keine weiteren Lösungsvorschläge vor.

Also muss man bei der Abnahme, sofern sie erfolgt, mal danach sehen, ob das wohl mit tragbaren Leitern so hinhaut.

Zusammenfassend:

Es ist nur ein zweiter Rettungsweg je Geschoss und Nutzungseinheit vorzusehen. Dieses Fenster muss mit tragbaren Leitern erreichbar sein.

- möglichst geradlinig,
- Breite >1,25m nur geringfügig eingeschränkt,
- Zugang gegen Brand gesichert, nicht durch Gebäude

Der Rest ist freie Interpretation:
- Kurvenaussenradius von Zugängen >5,00m,
- Befestigte Aufstellfläche (eben, ohne Hindernisse, nicht zu abschüssig, keine Stufen >0,20m) > 2,00m x 9,00m rechtwinklig zur Wand,
- Rasen, Schotter, Blumenbeet mit Bodenbewuchs (für Schiebleiter: Schotter, Asphalt etc.)
- Sicherstellen, z.B. durch Hausordnung, dass diese Fläche freizuhalten ist.

Diese Fragen sollten aber die Mitarbeiter der Brandschutzdienststelle den örtlichen gegebenheiten angepasst beantworten können.

Viele Grüße,
Reinhard


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 14.12.2010 08:51 Tors7ten7 W.7, Ludwigshafen
 14.12.2010 10:11 Rein7har7d M7., Herdecke
 14.12.2010 14:49 Tors7ten7 W.7, Ludwigshafen
 14.12.2010 15:17 Rein7har7d M7., Herdecke
 14.12.2010 18:14 Andr7eas7 H.7, Neuenhagen

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