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Grundgesetz
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RubrikKommunikationstechnik zurück
Thema.....wie gehts wohl weiter????31 Beiträge
AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg654595
Datum17.11.2010 19:56      MSG-Nr: [ 654595 ]9568 x gelesen

Geschrieben von Lutz RichterEnteignungen oder ähnliche Maßnahmen sind möglich aber es steht eindeutig im Grundgesetz daß eine angemessene Entschädigung dafür zu erfolgen hat. Sollte das in dem speziellen Gesetz anders stehen ist das Gesetz nicht Grundgesetzeskonform und damit unwirksam !

Na ja. So einfach ist das nicht.
Es gibt einige wenige Artikel des GG, die wirklich unantastbar sind.
Bei vielen anderen steht durchaus dran, dass sie auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden können. So auch in Artikel 14 Abs. 1 GG "Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt."

Und das FwG Ba-Wü schränkt eben hier das Eigentum ein.

Dies wird dann in § 36 FwG Ba-Wü (neu) nochmal deutlich gemacht, in dem dort die im FwG eingeschränkten Grundrechte benannt werden (Erfülung des Zitiergebots)

"Einschränkung von Grundrechten
Zur Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr können auf Grund dieses Gesetzes die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), die Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden."

Und da ist eben auch Art. 14 GG dabei. Somit steht § 31 Abs. 3 FwG Ba-Wü (neu) nicht entgegen den Vorschriften des GG.

"Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und baulichen Anlagen haben die Anbringung der zur Aufgabenerfüllung der Feuerwehr notwendigen Einrichtungen zur Kommunikation, insbesondere zur Alarmierung, ohne Entschädigung zu dulden, wenn dies zu keiner unverhältnismäßigen Belastung des Eigentümers oder Besitzers führt."


Das Zitiergebot ergibt sich übrigens aus Artikel 19 Abs. 1 GG

"Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen."


Geschrieben von Lutz RichterAber sowas wird heutzutage ja gerne verabschiedet, frage mich da nur warum die heutigen Politiker nicht mal ins Grundgesetz rein schauen. Bei uns gab es in der Schule dafür sogar ein halbes Jahr speziellen Untericht. Sehr interessante Lektüre.


Schon. Nur ist es mit etwas Gemeinschaftskunde und lesen des GG nicht getan. Es hängt halt hinten auch noch ein Rattenschwanz an anderen Dingen dran. s.o.

Auf der anderen Seite wird heute das GG für Dinge herangezogen, für die die Väter und Mütter des GG dieses nie gedacht haben (z.B. Entfernungspauschale,...).


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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