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RubrikKatastrophenschutz zurück
ThemaRechte im Wehrersatzdienst10 Beiträge
AutorHein8er 8M., Uplengen / Nds646807
Datum28.09.2010 12:43      MSG-Nr: [ 646807 ]2690 x gelesen

Moin!

Jetzt seit mir bitte nicht böse: Wenn 120 Stunden vom Freigestellten gefordert werden, hat der Dienstplan mindestens 200 Stunden vorzusehen! Es ist rein sachlogisch, dass die freistellende Organisation dem freigestellten Helfer auch die tatsächliche Möglichkeit geben muß, seinen Verpflichtungen nachzukommen. - Ich gebe zu, dass das nicht immer leicht ist (Boahh, ich bastele gerade am Dienstplanentwurf für's nächste Jahr), aber nur so kann es gehen und ist zumindest im THW auch Standard. - Das kann dann auch bedeuten, dass für den Freigestellten zusätzliche Dienstmöglichkeiten, z.B. in einer KatS-Komponente auf Kreisebene, geschaffen werden müssen.

Und nocheinmal: Die Freistellung ist bei der Feuerwehr NICHT davon abhängig, ob Material des Bundes disloziert ist. Vielmehr gibt es für die FF ein allgemeines Freistellungskontingent. - Zudem sehen weder das WPflG, noch das ZSKG eine zu erbringende Mindestzeit vor. Es gibt nur Freistellungsbehörden, die sich analog zum THWG, auf die 120 Stunden eingeschossen haben. Wenn das so ist, gilt das weiter oben von mir gesagte!

Bis dann

Heiner



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