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Rubrik | Ausbildung | zurück | ||
Thema | Der neue Feuerwehr-Führerschein | 184 Beiträge | ||
Autor | Sven8 T.8, Hamburg / Hamburg | 645589 | ||
Datum | 20.09.2010 21:45 MSG-Nr: [ 645589 ] | 190110 x gelesen | ||
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Lieber Herr Prof. Müller, Geschrieben von Prof. Dr. Dieter Müller Tatsächlich ist die Ausbildung (beträgt in Bayern nach der neuen Verordnung vom 8.10.2009 gerade einmal "mindestens vier Einheiten zu 45 Min.") nicht mehr als ein Feigenblatt. Das sehe ich auch so. Geschrieben von Prof. Dr. Dieter Müller Eine Verantwortung für die Qualität der tatsächlichen Umsetzung dieser Ausbildung trägt aber tatsächlich der Ausbilder, der die Regelungen der Verordnung konkret umsetzen und die Fahrprüfung abnehmen muss. Da wird es schon schwierig. Der Ausbilder muss allenfalls das abbilden, was da an Ausbildungspunkten angesprochen wurde. Je weniger dort steht, desto weniger Standard besteht und desto unschärfer ist der an die Sorgfaltspflicht anzulegende Maßstab. Geschrieben von Prof. Dr. Dieter Müller Auch diejenigen Personen, die die Fahrberechtigung erteilen, bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass die betreffende Person erfolgreich ausgebildet und geprüft wurde und (!) Da ist aber doch noch kein Problem bei. Der "Fahrschüler" hat die ganze Zeit im Unterricht gesessen und die Fahrstunden absolviert. Bei der Prüfung hat er keinen Unfall gebaut und niemanden gefährdet. Da ist die Unterschrift ganz sorgenfrei. Geschrieben von Prof. Dr. Dieter Müller Durch eine unvollständige Ausbildung könnte eine Verletzung dieser Sorgfaltspflichten vorliegen. An der Stelle ist aber erstmal die Frage, was eine unvollständige Ausbildung ist. Wenn das nicht konkret geregelt ist, gibt es da weite Spielräume für den Ausbilder. Dann ist die Frage, ob die Ausbildung unvollständig war oder das Erinnerungsvermögen des "Fahrschülers". Aber selbst wenn die Ausbildung unvollständig war, der Ausbilder dies hätte erkennen müssen und subjektiv hätte erkennen können, reicht das noch immer nicht für eine Strafbarkeit. Das Fahrlässige Handeln (oder Unterlassen, wobei es dann zusätzlich noch einer Garantenstellung für andere Verkehrsteilnehmer bedarf) müsste ursächlich für den eingetretenen Erfolg gewesen sein. Zwischen der Handlung / dem Unterlassen und dem späteren Unfall steht aber immer noch der Fahrer, als autonom Handelnder , der ein ebenfalls mit vielen Sorgfaltspflichten ausgestatteter Verkehrsteilnehmer ist. Der Fahrer hat selbst einen "echten" Führerschein, er kennt also alle Regeln, die im Straßenverkehr gelten, einschließlich solcher pauschalen Aussagen, wie dass man nur mit einer angemessenen Geschwindigkeit unterwegs sein darf. Alle diese Dinge scheiden also als dem Ausbilder zurechenbare Unfallursache aus. Weiterhin setzt die Strafbarkeit des Ausbilders voraus, dass der Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht stattgefunden hätte, wenn er den Fahrschüler mit allen Inhalten versorgt hätte. Eine strafrechtliche Veranwortung des Ausbilders, wenn er nicht gerade den Führerschein blanko ausgestellt hat, sehe grundsätzlich ich nicht. Hab ich was übersehen? Geschrieben von Prof. Dr. Dieter Müller Die Haftungsrisiken liegen also auf der Hand. Nun ja, ich komme zu dem Ergebnis, dass die Hand leer ist. Auch aus zivilrechtlicher Sicht wird die Verantwortung beim Fahrer und damit nach den Grundsätzen der Amtshaftung bei der Gemeinde liegen. Selbst wenn man den Ausbilder zivilrechtliche erreichen würde, kämen auch hier die Grundsätze der Amtshaftung zum Zuge. Geschrieben von Prof. Dr. Dieter Müller Bei Fahrerlaubnisinhabern mit real erworbenen Lkw-Fahrerlaubnissen, d. h. mit Fahrschule und Fahrprüfung auf ordentlichem Weg, entsteht eine solche Verantwortung der Hintermänner üblicherweise nicht. Da würde mich interessieren, wo da aus Ihrer Sicht der Unterschied liegt. Nur noch mal, damit ich von anderen Lesern nicht wieder falsch verstanden oder fehlinterpretiert werde: Aus Gründen der Unfallprävention ist eine umfassende Ausbildung sinnvoll und wünschenswert. Hierfür gibt es ja auch Sachargumente, nur sollte man vermeiden, die Ausbilder zu verunsichern. Das trifft ja nicht nur die Ausbilder für den Feuerwehrführerschein sondern auch für die StVO Unterweisung und den Maschinistenlehrgang. Die können nix für diese Regelungen. Zudem führt eine zu knappe Darstellung manchmal zu Mißverständnissen, wie sich aus den Beiträgen anderer Schreiber ergibt. Viele Grüße Sven Tönnemann | ||||
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